Ausfertigungsdatum: 28.04.1966
(1) Dem Ehegatten im Sinne des § 73 Abs. 1 BEG sind gleichgestellt
(2) Kinder im Sinne des § 73 Abs. 1 BEG sind die ehelichen Kinder und die diesen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts gleichgestellten Kinder.
(3) Mehreren Berechtigten, welche die frühere Erwerbstätigkeit des Verfolgten wiederaufgenommen haben oder wiederaufzunehmen beabsichtigen, steht der Anspruch auf das Darlehen nur gemeinsam zu.
(4) Ein Darlehen nach § 73 BEG ist nicht zu gewähren, wenn der Berechtigte ein Darlehen nach den §§ 69, 72 und 90 BEG erhalten kann. Hat der Berechtigte Anspruch auf ein Darlehen nach § 117 BEG, so ist ein Darlehen nach § 73 BEG nur zu gewähren, sofern dies für den Berechtigten günstiger ist.