...Da das Streitpatent bereits wegen fehlender Patentfähigkeit für nichtig zu erklären ist, kommt es auf den hilfsweise zur Entscheidung gestellten Nichtigkeitsgrund nach Art. 138 Abs. 1c) EPÜ nicht mehr an, wobei ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob im Nichtigkeitsverfahren der Kläger dem Gericht durch eine „hilfsweise“ Geltendmachung eines von mehreren Nichtigkeitsgründen die Prüfungsreihenfolge...