...Es sind vielmehr ins Gewicht fallende, eindeutig und klar abgrenzbare Ausgaben erforderlich, die sich von laufenden Ausgaben erkennbar unterscheiden (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 261, 326, BStBl II 2018, 536, Rz 23, m.w.N.). 33 bb) Ein solcher aktivierungsfähiger Vorteil, der sich bereits verselbständigt hat, ist durch die hier vom FG in Bezug genommenen Aufwandspositionen (Löhne und Gehälter, Sofortabschreibung...