...Er habe angegeben, einen Führerscheinlehrgang abgeschlossen zu haben; er habe dann die Auskunft erhalten, dass der von der Kfz-Inspektion der NVA ausgestellte Führerschein der DDR dem Bundeswehrführerschein gleichgestellt sei. Da er nicht Führer von Dienstkraftfahrzeugen sei, sei er nicht der Meldepflicht nach Nr. 405 ZDv 43/2 unterworfen....