...Dieses Regelungsmodell spricht aber dagegen, dass dem Schuldner, dem die Verfahrenskosten gestundet wurden, nach oben unbegrenzt hohe Auslagebeträge nach § 63 Abs. 2 InsO, Nr. 9017 Anlage 1 GKG auferlegt werden sollten. 26 (3) Schließlich würde eine solche Handhabung die Gefahr heraufbeschwören, dass ein Schuldner, der nach der Restschuldbefreiung mit hohen Forderungen der Staatskasse rechnen müsste...