Bundessozialgericht

Entscheidungsdatum: 20.02.2017


BSG 20.02.2017 - B 12 KR 24/16 B

Gericht:
Bundessozialgericht
Entscheidungsdatum:
20.02.2017
Aktenzeichen:
B 12 KR 24/16 B
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2017:200217BB12KR2416B0
Dokumenttyp:
Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 21 807,20 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Beklagte. Die Beteiligten streiten vor allem über die Forderung von Beiträgen zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) für den Beigeladenen zu 3.

2

Nach einer Betriebsprüfung bei der Klägerin - einer GmbH mit lediglich acht Mitarbeitern, die Heizungs- und Sanitärinstallation betreibt - setzte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beitragsforderung in Höhe von 21 807,20 Euro für den Zeitraum 1.1.2002 bis 31.12.2005 fest (Bescheid vom 21.8.2006). Dieser Betrag beruhte zum einen auf der Nachforderung von Beiträgen für den Beigeladenen zu 3. Dieser war von der Klägerin als privat kranken- und pflegeversichert behandelt worden, war jedoch wegen Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) während des gesamten Prüfzeitraums versicherungspflichtig in der GKV und sPV. Die weitere Forderung beruht auf der privaten Nutzung eines unternehmenseigenen PKW durch die Beigeladene zu 2. Hierzu jedoch hat sich die Klägerin - trotz vollumfänglicher Anfechtung des Bescheids vom 21.8.2006 - schon im Berufungsverfahren nicht mehr geäußert.

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Das SG hat die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 14.12.2011). Ihre Berufung hat die Klägerin vor allem auf eine Verwirkung der den Beigeladenen zu 3. betreffenden Beitragsforderung gestützt: Die zu 1. beigeladene AOK habe als zuständige Einzugsstelle einen Vertrauenstatbestand geschaffen, indem sie über Jahre das Fehlen von Beiträgen zur GKV und sPV nicht beanstandet habe, obwohl aus den Meldungen klar hervorgegangen sei, dass das Entgelt des Beigeladenen zu 3. die JAEG unterschritten habe. Einen weiteren Vertrauenstatbestand habe die Beklagte durch frühere, im wesentlichen beanstandungsfreie Betriebsprüfungen geschaffen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit ihrer Meldungen und Beitragszahlungen sei sie (die Klägerin) schutzwürdig. Die Berufung hat das LSG zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.12.2015.

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II. Die Beschwerde der Klägerin ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

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Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

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das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

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bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

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Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

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Die Klägerin beruft sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 11.5.2016 auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensfehler (Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 3 SGG). Die Beschwerdebegründung genügt jedoch nicht den Anforderungen an die Darlegung dieser Zulassungsgründe.

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1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

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a) Die Klägerin hält für klärungsbedürftig,

        

"wann und unter welchen Voraussetzungen Beitragsforderungen verwirkt sind, wann und unter welchen Voraussetzungen die zuständige Einzugsstelle einen Vertrauenstatbestand im Sinne einer Verwirkung setzt, indem sie über Jahre eine offensichtlich fehlerhafte Beitragsabführung nicht beanstandet und ob und in welchem Umfang ein Vertrauenstatbestand durch eine Nichtbeanstandung im Rahmen von Betriebsprüfungen entsteht, wenn in Kleinbetrieben mit weniger als 10 Arbeitnehmern aus einem Beitragsnachweis, dem Arbeitsvertrag und den Lohnabrechnungen offensichtlich ist, dass Sozialversicherungsbeiträge nicht richtig abgeführt worden sind" (S 1 der Begründung).

Später formuliert sie zusammenfassend die Frage,

        

"ob ein Nichtstun der Einzugsstelle bei dem jeweiligen Beitragsschuldner/Arbeitgeber kein schützenswertes Vertrauen auf die Richtigkeit der Meldungen und abgeführten Beiträge hervorrufen kann, weshalb künftige Beitragsnachforderungen nicht verwirkt sind und jederzeit noch erhoben werden können".

Hieran anschließend bildet sie sieben auf die Pflichten von Einzugsstelle und Betriebsprüfdienst ua im Umgang mit Kleinbetrieben bezogene Einzelfragen (S 15 f der Begründung).

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Hierzu erläutert sie, die Fragen seien klärungsbedürftig, denn weder das BSG noch die Instanzgerichte hätten sie bisher entschieden. Insbesondere sei der vorliegende Sachverhalt nicht mit dem des Urteils des BSG vom 30.11.1978 (12 RK 6/76 - BSGE 47, 194 = SozR 2200 § 1399 Nr 11) zu vergleichen, wonach bloßes Nichtstun der Einzugsstelle auch dann nicht als Verwirkungsverhalten ausreiche, wenn Betriebsprüfungen erfolgt seien oder wenn ein Betriebsprüfer im Anschluss an die Prüfung seine Auffassung zur Rechtslage bekannt gegeben habe. Zwischenzeitlich sei es möglich, die Richtigkeit von Meldungen per EDV zu prüfen. Daher sei den Einzugsstellen auch die Abstimmung der GKV-Beiträge unproblematisch möglich, selbst wenn sie nicht vorgeschrieben sei. Hinsichtlich der Betriebsprüfung sei das genannte Urteil ebenfalls nicht mit ihrem Fall vergleichbar, denn der Prüfer der Beklagten hätte in der vorangegangenen Betriebsprüfung bei ihr gerade die Entgelte des Beigeladenen zu 3. geprüft und eine Korrektur gefordert. Zudem dürfe der Arbeitgeber eines Kleinbetriebs darauf vertrauen, dass der Prüfer alle Abrechnungen, Beitragsmeldungen, Jahresentgeltmeldungen und Meldebescheinigungen ansehe und überprüfe, denn der Umfang sei sehr überschaubar.

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Es kann unerörtert bleiben, ob die Klägerin damit hinreichend konkrete Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen und in den folgenden Ausführungen den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt hat. Jedenfalls hat sie - die Qualität als Rechtsfrage jeweils unterstellt - die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit dieser Fragen nicht den nach § 160a Abs 2 S 3 SGG diesbezüglich geltenden Anforderungen genügend dargelegt.

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b) Anders als zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage erforderlich versäumt es die Klägerin das Gesetz und - mit Ausnahme des Urteils vom 30.11.1978 (aaO) - die einschlägige Rechtsprechung des BSG darauf zu untersuchen, ob die von ihr formulierten Fragen hierdurch bereits beantwortet sind bzw ob diese Rechtsprechung ggf ausreichende Hinweise für deren Beantwortung enthält. Denn auch wenn das BSG eine Frage - worauf sich die Klägerin vorliegend beruft - noch nicht ausdrücklich entschieden hat, so ist eine Rechtsfrage doch auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfragen geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 sowie SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6).

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Deshalb hätte sich die Klägerin neben dem vom LSG zitierten, fast 40 Jahre alten Urteil vom 30.11.1978 auch mit der umfangreichen jüngeren Rechtsprechung des BSG zur Verwirkung von Beitragsforderungen und zur fehlenden Entlastungswirkung von Betriebsprüfungen ua in Kleinbetrieben (vgl zB BSG Urteile vom 14.7.2004 - B 12 KR 1/04 R - BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr 2, RdNr 35 ff und - B 12 KR 7/04 R - SozR 4-2400 § 22 Nr 1 RdNr 37 ff; eingehend zu den "Rechtsfolgen" von Betriebsprüfungen auch in Kleinbetrieben BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R - BSGE 115, 1 = SozR 4-2400 § 27 Nr 5, RdNr 24 ff) auseinandersetzen und darlegen müssen, dass sich die von ihr formulierten Fragen nicht bereits auf Grundlage der darin entwickelten Rechtssätze beantworten lassen. Der Senat hat sich nämlich bereits wiederholt - im Zusammenhang mit sog Beitragsnachforderungsfällen (vgl BSGE 47, 194 = SozR 2200 § 1399 Nr 11; BSGE 93, 109 = SozR 4-5375 § 2 Nr 1; BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr 2; BSG SozR 4-2400 § 22 Nr 1) und sog Beitragserstattungsfällen (vgl BSG SozR 4-2400 § 27 Nr 1; BSG Urteil vom 29.7.2003 - B 12 AL 3/03 R - AuB 2003, 341) - mit den "Rechtsfolgen" von Betriebsprüfungen befasst, bei denen es zunächst keine Beanstandungen gab, sich später jedoch herausstellte, dass die Versicherungs- und/oder Beitragspflicht von Mitarbeitern vom geprüften Arbeitgeber schon im Prüfzeitraum unzutreffend beurteilt wurden, dieses im Rahmen der Betriebsprüfung aber nicht aufgefallen war. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich als grundlegende Erkenntnis, dass Arbeitgeber (und Arbeitnehmer) aus solchen Betriebsprüfungen keine weitergehenden Rechte herleiten können, weil Betriebsprüfungen unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten nur den Zweck haben, die Beitragsentrichtung zu einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern (vgl stellvertretend BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr 2, RdNr 36, mwN ; BSG SozR 4-2400 § 27 Nr 1 RdNr 20 ). Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu und kann ihnen schon deshalb nicht zukommen, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend zu sein braucht und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf (vgl BSG SozR 4-2400 § 27 Nr 1 RdNr 19 mwN). Betriebsprüfungen - ebenso wie das Ergebnis der Prüfung festhaltende Prüfberichte der Versicherungsträger - bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa - mit Außenwirkung - "Entlastung" zu erteilen (vgl BSGE 47, 194, 198 = SozR 2200 § 1399 Nr 11 S 17 f). Eine materielle Bindungswirkung kann sich lediglich dann und insoweit ergeben, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht (und Beitragshöhe) im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt wurden (vgl BSG SozR 4-2400 § 27 Nr 1 RdNr 20; BSG Urteil vom 29.7.2003 - B 12 AL 3/03 R - AuB 2003, 341), vorliegend etwa, wenn die Einzugsstelle oder aus Anlass einer früheren Betriebsprüfung die Beklagte einen Verwaltungsakt erlassen hätten, worin ausdrücklich das Fehlen einer Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 3. in der GKV und sPV festgestellt worden wäre. Dass ein solcher Verwaltungsakt vorliegt, hat die Klägerin weder dargelegt noch bestehen - im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ohnehin unbeachtlich - Anhaltspunkte hierfür.

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Von den soeben dargestellten Grundsätzen ausgehend hat der Senat bei unterbliebenen Beanstandungen in Beitragsnachforderungsfällen das Bestehen einer Vertrauensgrundlage für den Arbeitgeber (und den Arbeitnehmer) bzw eines vertrauensbegründenden (Verwirkungs-)Verhaltens des prüfenden Versicherungsträgers (vgl BSGE 47, 194, 196 ff = SozR 2200 § 1399 Nr 11 S 15 ff) und in Beitragserstattungsfällen das Vorliegen eines eigenen oder zuzurechnenden fehlerhaften Verwaltungshandelns der Prüfbehörde (vgl BSG SozR 4-2400 § 27 Nr 1 RdNr 21) verneint. Diese Grundsätze wendet der Senat in ständiger Rechtsprechung auch bei Betriebsprüfungen in "kleineren" Betrieben an (vgl - im Zusammenhang mit Nachforderungsfällen - BSGE 93, 109 RdNr 33 = SozR 4-5375 § 2 Nr 1 RdNr 34; BSGE 93, 19 = SozR 4-2400 § 22 Nr 2, RdNr 36; BSG SozR 4-2400 § 22 Nr 1 RdNr 38, und - im Zusammenhang mit Erstattungsfällen - BSG SozR 4-2400 § 27 Nr 1 RdNr 21; BSG Urteil vom 29.7.2003 - B 12 AL 3/03 R - AuB 2003, 341). Selbst für Betriebsprüfungen in sog Kleinstbetrieben mit nur einem (einzigen) "Aushilfsarbeiter" hat er eine Verpflichtung der Prüfbehörden verneint, die versicherungsrechtlichen Verhältnisse der (aller) Mitarbeiter vollständig zu beurteilen (vgl BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr 2, RdNr 1, 36) und diese Rechtsprechung insgesamt mit Urteil vom 30.10.2013 (B 12 AL 2/11 R - BSGE 115, 1 = SozR 4-2400 § 27 Nr 5, RdNr 24 ff) in Auseinandersetzung mit abweichenden Meinungen in Rechtsprechung und Literatur bestätigt. Denn ist die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse eines Mitarbeiters für den Arbeitgeber (oder Arbeitnehmer) zweifelhaft, so stehen ihm mehrere Möglichkeiten offen, Rechtsklarheit zu erlangen. Er kann gemäß § 28h Abs 2 S 1 SGB IV rechtzeitig eine Entscheidung der Beitragseinzugsstelle über die Versicherungs- und/oder Beitragspflicht des Mitarbeiters durch Verwaltungsakt herbeiführen (vgl BSG SozR 4-2400 § 27 Nr 1 RdNr 20; BSG SozR 3-2400 § 26 Nr 7 S 35). An diese Entscheidung sind die Versicherungsträger nach Maßgabe der §§ 44 ff SGB X gebunden (§ 77 SGG). Mit dem gleichen Ziel kann auch der Weg des Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV beschritten werden.

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Die notwendige Darlegung, dass sich die formulierten Fragen nicht bereits aufgrund dieser Rechtsprechung des BSG beantworten lassen, unterlässt die Klägerin fast vollständig; in ihren Ausführungen streift sie nur am Rande ein jüngeres Urteil des BSG (vom 14.7.2004 - B 12 KR 1/04 R - aaO) ohne jedoch dessen Inhalt zu benennen oder sich hiermit auseinanderzusetzen. Angaben zum Inhalt vereinzelter LSG-Urteile - im vorliegenden Kontext etwa des Urteils des Hessischen LSG vom 3.3.2005 (L 1 KR 976/00) - genügen angesichts der umfänglich vorliegenden einschlägigen BSG-Rechtsprechung zur Begründung eines (fort-)bestehenden Klärungsbedarfs nicht.

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c) Die Klärungsfähigkeit der von ihr formulierten Fragen hat die Klägerin ebenfalls nicht den oben dargestellten Anforderungen an die Zulässigkeit der Beschwerde entsprechend dargelegt. Insoweit fehlen mindestens Darlegungen der Klägerin dazu, dass das LSG neben den ihrer Auffassung nach einen Vertrauenstatbestand begründenden Tatsachen auch Tatsachen festgestellt hat, die ein sog Vertrauensverhalten begründen könnten. Insbesondere versäumt sie es darzulegen, welche Tatsachen das LSG festgestellt haben könnte, die die nachträgliche Geltendmachung der Beitragsforderung durch die Beklagte für die Klägerin als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Dies wäre notwendig gewesen, weil ohne entsprechende Tatsachenfeststellungen des LSG die geltend gemachte Verwirkung bereits am Fehlen eines in der Revision berücksichtigungsfähigen Vertrauensverhaltens scheitern würde, ohne dass es auf die Fragen der Klägerin überhaupt ankäme.

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2. Die Beschwerdebegründung genügt auch nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels.

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Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSGE 2, 81, 82; 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33).

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Die Klägerin verfehlt diese Anforderungen an die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels schon deshalb, weil sie sich entgegen § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG ausschließlich auf einen vermeintlichen Verstoß des LSG gegen § 128 Abs 1 S 1 SGG beruft. Aber selbst wenn man die diesbezügliche Begründung der Klägerin zu ihren Gunsten als Rüge eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) auslegen wollte, führte dies nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde. Hierfür hätte die Klägerin - wie soeben dargelegt - zumindest einen vor dem LSG gestellten Beweisantrag benennen müssen, dem dieses nicht gefolgt ist. Dies hat die Klägerin nicht getan.

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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

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5. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG in Höhe des Betrags der im von der Klägerin in vollem Umfang angefochten Bescheid ausgewiesenen Beitragsforderung festzusetzen.