...Der Senat hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen, der ersichtlich bemüht war, sich trotz des Zeitablaufes genau an die Abläufe zu erinnern und deutlich zu machen, wo seine Erinnerung wegen des Zeitablaufes nur lückenhaft war. Seine Angaben in der Berufungshauptverhandlung waren plastisch, nachvollziehbar und in sich stimmig....