Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 08.06.2016


BPatG 08.06.2016 - 27 W (pat) 8/16

Markenbeschwerdeverfahren – "Bandorado/fundorado" – Einrede der Nichtbenutzung – unzureichende Glaubhaftmachung - Kostenauferlegung


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
27. Senat
Entscheidungsdatum:
08.06.2016
Aktenzeichen:
27 W (pat) 8/16
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2011 055 542

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

8. Juni 2016 durch den Richter Hermann, die Richterin Uhlmann  und die Richterin kraft Auftrags Seyfarth

beschlossen:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Widersprechende hat gegen die am 8. Juni 2012 veröffentlichte Eintragung der am 9. Mai 2012 für die Waren und Dienstleistungen

2

Klasse 09: Musikveröffentlichungen; Veröffentlichung von Musikalien; Veröffentlichung von Musikwerken; Veröffentlichung musikalischer Werke; Veröffentlichung von Software für Computerspiele und Videospiele

3

Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung und Büroarbeiten, insbesondere Werbung für Dritte; die Vermittlung von Verträgen für Dritte über den Ankauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen; Preisvergleichsdienste; Warenpräsentationen, Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien, Vermietung von Werbeflächen insbesondere über ein elektronisches Online-Kommunikationsnetz, Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte (auch im Rahmen von e-commerce), Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen, Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken sowie Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Kabel und Drähte aus unedlem Metall (nicht für elektrische Zwecke), Schlosserwaren und Kleineisenwaren, Metallrohre, Geldschränke, Waren aus unedlem Metall, handbetätigte Werkzeuge und Geräte, fotografische Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und –instrumente, Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate, Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, CDs, DVDs und optische HD-Platten, Laptops, Tablettcomputer, elektronische Taschengeräte, persönliche digitale Assistenten (PDAs), digitale Musikabspielgeräte, Mobiltelefone, Smartphones, Digitalkameras und digitale Videokameras, E-Book-Lesegeräte, drahtlose Kommunikationsgeräte, Musikinstrumente, Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, Druckereierzeugnisse, Buchbinderartikel, Fotografien, Schreibwaren, Künstlerbedarfsartikel, Pinsel, Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel), Lehr und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate, Verpackungsmaterial aus Kunststoff, Drucklettern, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Webstoffe und Textilwaren, Bett- und Tischdecken, Bekleidungsstücke sowie – T-Shirts, Polo-Shirts, Jacken, Pullover, Hosen, Unterwäsche, Socken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Spiele und Spielzeug, Turn- und Sportartikel, Kaffee, Tee, Bier, Fruchtsäfte und andere alkoholfreie Getränke, Kaffeeersatzmittel, Soßen; Einzelhandelsdienstleistungen für den Versandhandel mit Waren im Bezug auf: Kabel und Drähte aus unedlem Metall (nicht für elektrische Zwecke), Schlosserwaren und Kleineisenwaren, Metallrohre, Geldschränke, Waren aus unedlem Metall, handbetätigte Werkzeuge und Geräte, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und –instrumente, Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate, Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, CDs, DVDs und optische HD-Platten, Laptops, Tablettcomputer, elektronische Taschengeräte, persönliche digitale Assistenten (PDAa), digitale Musikabspielgeräte, Mobiltelefone, Smartphones, Digitalkameras und digitale Videokameras, E-Book-Lesegeräte, drahtlose Kommunikationsgeräte, Musikinstrumente, Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, Druckereierzeugnisse, Buchbinderartikel, Fotografien, Schreibwaren, Künstlerbedarfsartikel, Pinsel, Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel), Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate, Verpackungsmaterial aus Kunststoff, Drucklettern, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Webstoffe und Textilwaren, Bett- und Tischdecken, Bekleidungsstücke sowie – T-Shirts, Polo-Shirts, Jacken, Pullover, Hosen, Unterwäsche, Socken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Spiele und Spielzeug, Turn- und Sportartikel, Kaffee, Tee, Bier, Fruchtsäfte und andere alkoholfreie Getränke, Kaffeeersatzmittel, Soßen; computergestützte Online-Bestelldienstleistungen in Bezug auf: Kabel und Drähte aus unedlem Metall (nicht für elektrische Zwecke), Schlosserwaren und Kleineisenwaren, Metallrohre, Geldschränke, Waren aus unedlem Metall, handbetätigte Werkzeuge und Geräte, fotografische Film-, optische Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und –instrumente, Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate, Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, CDs, DVDs und optische HD-Platten, Laptops, Tablettcomputer, elektronische Taschengeräte, persönliche digitale Assistenten (PDAs), digitale Musikabspielgeräte, Mobiltelefone, Smartphones, Digitalkameras und digitale Videokameras, E-Book-Lesegeräte, drahtlose Kommunikationsgeräte, Musikinstrumente, Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, Druckereierzeugnisse, Buchbinderartikel, Fotografien, Schreibwaren, Künstlerbedarfsartikel, Pinsel, Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel), Lehr und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate, Verpackungsmaterial aus Kunststoff, Drucklettern, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Webstoffe und Textilwaren, Bett- und Tischdecken, Bekleidungsstücke sowie –T-Shirts, Polo-Shirts, Jacken, Pullover, Hosen, Unterwäsche, Socken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Spiele und Spielzeug, Turn- und Sportartikel, Kaffee, Tee, Bier, Fruchtsäfte und andere alkoholfreie Getränke, Kaffeeersatzmittel, Soßen, Präsentation von Produktinformationen für Verbraucher über das Internet oder andere Kommunikationsnetze, Bereitstellung einer durchsuchbaren Datenbank in Bezug und Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten, die über ein weltweites Computernetz zugänglich ist; Bereitstellung eines durchsuchbaren Online-Werbeführers mit den Waren und Dienstleistungen anderer Online-Anbieter als Präsentationsdienstleistungen; Organisation von Versteigerungen im Internet; Marktmanipulation, Marktforschung und Marktanalysen über das Internet oder auf anderem Wege; Durchführung von Auktionen und Versteigerung im Internet, Durchführung von Online-Auktionen, wobei die öffentliche Bekanntgabe der zu versteigernden Artikel durch den Verkäufer und die Abgabe von Angeboten elektronisch über das Internet erfolgt; Unternehmensverwaltung für die Bearbeitung von im Internet getätigten Verkäufen; Verbreitung von Werbung für Dritte über das Internet; Verbreitung von Werbung für Dritte über ein Online-Kommunikationsnetz im Internet; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Werbung in elektronischen Medien und speziell im Internet; Werbung über das Internet; Zusammenstellung von Verzeichnissen zur Veröffentlichung in einem weltweiten Computernetz oder im Internet; Zusammenstellung von Verzeichnissen zur Veröffentlichung im Internet; Zusammenstellung von Werbeanzeigen für das Internet; Zusammenstellung von Werbeanzeigen zur Verwendung auf Webseiten im Internet

4

Klasse 38: Streaming von Tonmaterial im Internet; Streaming von Videomaterial im Internet, Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen im Internet; Ausstrahlung von Rundfunksendungen im Internet; Bereitstellung von interaktiven Internetforen; Ausstrahlung von Programmen über das Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf das Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf das Internet für Dritte; Bereitstellung des Zugriffs auf das Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken im Internet mittels Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf MP3-Webseiten im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Webseiten im Internet; Bereitstellung von Gesprächsforen unter Verwendung des Internet; Bereitstellung von Internet-Chatrooms, Bereitstellung von Internet-Chatrooms zur Übertragung von Nachrichten zwischen Computernutzern; Bereitstellung von Internetforen; Bereitstellung von Internetforen zur Übertragung von Nachrichten zwischen Computernutzern; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; elektrische Datenübertragung über ein globales Netzwerk zur Datenfernverarbeitung, einschließlich das Internet; elektronische Übertragung von Computerprogrammen über das Internet; internetbasierte Elektrokommunikationsdienste; Internettelefonierdienstleistungen; Kommunikationsdienste mittels Internet; Live-Übertragungen mit Abrufmöglichkeit über eine Homepages im Internet (WEBCAM); Nachrichtenübermittlungsdienste unter Verwendung des Internets und anderer Kommunikationsnetzwerke; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Weg-Messaging); Weiterleitung von Nutzern zu Internetseiten

5

Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Lieferung von Waren mit Kraftfahrzeugen, Lastkraftwagen oder Lieferwagen; Lieferdienstleitungen, nämlich Online-Dienstleistungen, die den Kunden die Wahl eines Lieferzeitpunktes für im Internet, über ein weltweites Kommunikationsnetz gekaufte Waren ermöglicht; Veranstaltung von Reisen

6

Klasse 40: Bedrucken von T-Shirts; Anfertigung von Bekleidungsstücken; Auftragsfertigung von Textilien für Dritte; Auftragsfertigung von Musikinstrumenten und Zubehör für Dritte; Bedrucken von Textilien; Behandlung von Textilien und Webstoffen; Druckarbeiten; Filmbearbeitung; fotografische Abzüge, Offsetdruckarbeiten, Vermietung von Generatoren

7

Klasse 41: Musikproduktion; Beratung zur Film- und Musikproduktion; Aufführung von Tanz, Musik und Schauspiel; Aufzeichnungen von Musik; Auswahl und Zusammenstellung von Musikaufzeichnungen für die Ausstrahlung durch Dritte; Beratung zur Film- und Musikproduktion; Bereitstellen von (nicht herunterladbarer) digitaler Musik über das Internet; Bereitstellen von (nicht herunterladbarer) digitaler Musik über MP3-Internetwebsites; Bereitstellung digitaler Musik aus dem Internet; Bereitstellung von digitaler Musik (nicht herunterladbar) für das Internet; Bereitstellung von digitaler Musik (nicht herunterladbar) über das Internet; Bereitstellung von digitaler Musik (nicht zum Herunterladen) über MP3-Internet-Websites; Darbietung von Musikkonzerten; Darbietung von Musikkonzerten im Fernsehen; Darbietung von Musik; Betrieb eines Musikaufnahmestudios; Bereitstellung von nicht herunterladbarer digitaler Musik über MP3-Websites aus dem Internet; Bereitstellung von digitaler Musik aus dem Internet; Bereitstellung von digitaler Musik über MP3-Internetwebsites; Darbietung von Musikkonzerten im Rundfunk; Darbietung von Musiksendung; Dienstleistungen einer Musikbibliothek, Dienstleistungen eines Musikverlages; Durchführung von Musikveranstaltungen, Durchführung von Live-Veranstaltung von Musikgruppen, Komponieren von Musik; Komponieren von Musik für Dritte; Live-Darbietungen einer Musikband; Live-Darbietung von Musikband; Live-Darbietungen von Musikgruppen; Live-Musikdarbietungen; Live-Musikdarbietung; Musik- und Gesangsdarbietungen; musikalische Darbietungen; musikalische Erziehung, musikalische Unterhaltung; musikalische Transkriptionen für Dritte, musikalische Unterhaltung durch Gesangsgruppen; musikalische Unterhaltung durch Instrumentalgruppen; Musikaufführungen; Musikaufnahme in einem Tonstudios; Musikaufnahmen; Musikaufzeichnen; Musikdarbietungen; Musikdarbietungen (Orchester); Musikkonzerte; Musikproduktion; Musikproduktionen; Musikunterricht; Musikunterricht als Fernunterricht; Aufzeichnung von Musik; Organisation von Jazzmusik-Festivals; Organisation von musikalischer Unterhaltung; Organisation von Musikdarbietungen, Organisation von Musikshows; Organisation von Musikveranstaltungen; Organisation von Unterhaltungsshows und Musikunterhaltung; Produktion und Durchführung von Übungen zu Musikkursen und –programmen, Produktion von Musikshows; Produktion von Ton- und Musikaufzeichnungen; Regie von Musikshows; Theateraufführungen, Musikdarbietungen; Unterhaltung durch Darbietungen einer Musikgruppe; Unterhaltung durch Darbietungen von Musiker; Unterhaltung durch eine Musikgruppe; Unterhaltung durch Musiker; Unterhaltung in Form von Live-Musikdarbietungen; Unterhaltung mit Jazzmusik; Unterhaltung mit Musikzeichentrickfilmen; Unterhaltung mittels Musikaufzeichnungen; Unterhaltungsdienstleistungen einer Musikgruppe; Unterricht in Musikverständnis; Veranstaltung von musikalischen Wettbewerben; Veranstaltung von Live-Musikshows; Veranstaltung von Musikfestivals, Veranstaltung von Musikkonzerten; Veranstaltung von Musikwettbewerben; Vermietung von Musikinstrumenten; Vermietung von Musikkassetten; Vermietung von Musiktonbandaufnahmen; Vermietung von Schallplatten- und Musikaufnahmen; Aufzeichnung von Ausbildungsvideos; Aufzeichnung von Videobändern; Aufzeichnung von Videobändern für persönliche Bestandsaufnahmen; Aufzeichnung von Videobändern für Unternehmen zur Verwendung bei betrieblichen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen; Aufzeichnung von Videobändern zur unternehmensinternen Verwendung im Rahmen von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für Führungskräfte; Aufzeichnung von Videobändern zur unternehmensinternen Verwendung im Rahmen von unternehmensinternen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen; automatische Videoaufzeichnung; Vermietung und Betrieb von Audio- oder Videostudios; Vermietung und Betrieb von Einrichtungen für Aufnahmestudios für Video; Betrieb eines Ton- und Videoaufnahmestudios; Betrieb von Ton-, Film-, Video- und Fernsehstudios; Betrieb von Videoaufnahmestudios; Dienstleistungen auf den Gebieten der Tonaufzeichnung und Videounterhaltung; Dienstleitungen einer elektronischen Bibliothek für die Bereitstellung elektronischer Informationen (einschließlich Archivinformationen) in Form von Text-, Ton- und/oder Videoinformationen; Dienstleistungen von Studios zur Videoaufzeichnung; Erteilen von Auskünften zu Videofilmen; Montage (Bearbeitung) von Videobändern; Organisation von Preisverleihung für Videofilme; Produktion und Vermietung von Videofilmen; Produktion von Ton- und Videoaufzeichnungen für Bildungszwecke, Produktion von Ton- und/oder Videoaufzeichnungen; Produktion von Unterhaltung in Form von Videofilmen; Produktion von Videoaufnahmen, Produktion von Videobändern und Videoplatten; Produktion von Videofilmaufzeichnungen; Produktion von Videofilmen; Produktion von Videoplatten für Dritte; Produktion von Videokassetten; Ton-, Film-, Video- und Fernsehaufzeichnungen; Unterhaltung durch Videospiele; Unterhaltung in Form von Videobändern; Unterhaltung von Computer- und Videospielen; Unterhaltungsdienstleistungen bereitgestellt über das Medium Videofilm; Verleih von Kino- und Videofilmen; Verleih von bespielten Videobändern; Verleih von Videoaufzeichnungen; Verleih von Videos; Verleih von Videokassetten;  Verleih von Videospielen; Vermietung von aufgezeichneten Filmen auf Videobändern; Vermietung von Geräten zur Aufzeichnung von Videosignalen; Vermietung von Ton- und Videoaufzeichnungen; Vermietung von Videoaufnahmegeräten; Vermietung von Videoaufzeichnungen; Vermietung von Videoausrüstungen; Vermietung von Videokameras; Videoaufnahme; Videoaufzeichnungsservice, Videoverleih (Bänder, Kassetten); Videofilmproduktion; Bearbeitung von Videobändern (Montage), Videobearbeitung; Videobandproduktion; Videofilmunterhaltung; Videoproduktion; Videofilmvorführung; Videoverleih (Bänder und Kassetten); Vorführung von Videofilmen, Eintrittskartenvorverkauf; Eintrittskartenvorverkauf (Unterhaltung); Eintrittskartenvorverkauf und Buchungsdienstleistungen für Veranstaltungen; Erteilen von Auskünften über Eintrittskarten zu Sportveranstaltung; Erteilen von Auskünften über Eintrittskarten zu Shows; Reservierung von Eintrittskarten für Unterhaltungsveranstaltungen; Produktion von Radio- oder Fernsehprogrammen; Produktion von Radio- und Fernsehprogrammen; Radio- und Fernsehunterhaltung; Radio- und Fernsehunterhaltungsdienste; Vorbereitung und Produktion von Fernseh- und Radioprogrammen; Dienstleistungen im Bereich der Radio- und Fernsehunterhaltung; Vermietung von Beleuchtungsgeräten für Bühnenausstattung und Fernsehstudios; Vermietung von Bühnendekoration; Vermietung von Musikinstrumenten; Vermietung von Audiogeräten; Vermietung von Videokameras, Vermietung von Tonaufnahmen

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Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software, Zurverfügungstellung oder Vermietung von elektronischen Speicherplätzen (Webspace) im Internet; Erstellen von Animationen mit Spezialeffekten für Film und Video

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angemeldeten Wortmarke 30 2011 055 542

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Bandorado

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aus der für die Waren und Dienstleistungen

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Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische und elektronische, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten aller Art; Ton-, Bild- und Datenträger aller Art, insbesondere Tonbänder, Kassetten, Compact Discs, Schallplatten; DAT-Bänder, Videobänder; Disketten, CD-ROMs, CD-I’s, Aufzeichnungsträger DVD; sämtliche vorstehenden Waren in bespielter und unbespielter Form, auch für Telekommunikations-, Netz- und Sprachdatenanwendungen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; optische Geräte und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere Brillen, Gläser, Brillenfassungen; elektronische 3 D-Brillen; Computersoftware (soweit in Klasse 9 enthalten); Multimedia-Geräte; Druckereierzeugnisse, insbesondere Prospekte, Kataloge, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Taschenbücher und Taschenheft; Schreibwaren; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Spielkarten: Bekleidungsstücke, einschließlich Lederbekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts, Kapuzensweater, Pullover, Windjacken, Sweatshirts, Poloshirts, Steppjacken, Steppwesten; Schuhwaren; Kopfbedeckungen, insbesondere Mützen und Kappen;  Marktforschung, Marktanalyse, Unternehmens- und Organisationsberatung; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere, insbesondere in und über Rundfunk, Fernsehen, Kino, Print, Videotext, Teletext und Internet; Meinungsforschung; Werbeforschung; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Werbevermittlung; Werbevermarktung, nämlich Werbung, Public Relations und Marketing mit dem Ziel der Vermarktung, insbesondere in vorbenannten Medien und über vorbenannte Medien; Veröffentlichung von Prospekten für Werbezwecke; Werbefilmproduktion; Werbefilmvermietung; Betreiben eines Teleshopping-Kanals; telefonische Bestellannahme für Teleshopping-Angebote; Anbieten, Veröffentlichen und Mitteilen von auf einer Datenbank, sei es in optischer oder akustischer oder virtueller Form, gespeicherten Informationen zur kommerziellen Verwendung gegenüber dem Endverbraucher, insbesondere mittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme, einschließlich Verbraucherinformationen, Kaufangeboten und Angeboten betreffend die Überlassung von Waren; Verbraucherberatung und –information in organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht; Aufstellung und Herausgabe von Statistikern; Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen; Preisermittlungen; Auskünfte und Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Einkaufsoptimierung, nämlich Sammelbestellungen, Ermittlung und Verhandlung von Preisnachlässen; Entwicklung automatischer Bestellungen von Waren für Dritte; Produktrecherchen, nämlich Ermittlung verschiedener Angebote für ein gesuchtes Produkt, auch auf dem privaten Markt und für Sammlerstücke und gebrauchte Waren; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, insbesondere im Internet; Durchführung von Online-Auktionen im Internet, insbesondere in Form von Verkaufsveranstaltungen für Waren, einschließlich des Verkaufs von Waren gegen Höchstgebot; Vermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren für Dritte, Besorgung des An- und Verkaufs von Waren für Dritte gegen Entgelt, insbesondere Dienstleistungen eines Kommissionärs; Einrichtung, Führung und Auswertung eines Registers über zu versteigernde Produkte und Dienstleistungen; Marketing und Werbung, einschließlich Erstellen, Aktualisieren und Vermieten von Werbeflächen, Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Videotext-, Internet- und Teletextwerbung; Werbung für Verkaufsaktivitäten Dritter, Konzeption von Präsentationen und anderen Informationsangeboten zu Werbezwecken, Informationszwecken, Verkaufszwecken und zur Kommunikation mit Kunden und Interessenten, insbesondere zur Veröffentlichung im Internet, in anderen Datennetzen, in Onlinediensten sowie mittels Multimedia-Techniken; Realisierung von Präsentationen und anderen Informationsangeboten zu Werbezwecken, Informationszwecken, Verkaufszwecken und zur Kommunikation mit Kunden und Interessenten, insbesondere zur Veröffentlichung im Internet, in anderen Datennetzen, in Onlinediensten sowie mittels Multimedia-Techniken; Erstellen von Homepages für Dritte, Design von Netzwerkseiten; Versenden von Post im Internet, Einstellen von Netzwerkseiten im Internet; Marketing für Dritte in digitalen Netzen in Form des Webevertising; Übernahme der Geschäftsführung von Unternehmen; Telekommunikation, insbesondere datenverarbeitungsgestützte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste für offene und geschlossene Benutzerkreise, Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Teletext-, Internet-Programmen oder –Sendungen, insbesondere Werbespots; Sammeln und Liefern von Nachrichten und allgemeinen Informationen sowie deren Bearbeitung; Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer, Computer-Netzwerke, Telefon- und ISDN-Leitungen sowie jegliche weitere Übertragungsmedien, insbesondere Veröffentlichung von Nachrichten auf elektronischem Wege; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel-, Satellitenfunk, Videotext, via Internet u. ä. technische Einrichtungen; Fernsehnachrichtendienst; Ausstrahlung von Teleshopping-Sendungen; telefonische und/oder computerisierte Bestellannahme für Teleshopping-Angebote und Waren- und Dienstleistungsangebote im Internet; Betrieb von digitalen Kanälen zwecks Übertragung von Daten aller Art, insbesondere unter Zuhilfenahme von Videoservern als Speichermedium von Videodaten; Veröffentlichen und Mitteilen von auf einer Datenbank, sei es in optischer oder akustischer oder virtueller Form, gespeicherten Informationen zur kommerziellen Verwendung gegenüber dem Endverbraucher, insbesondere mittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Unterhaltung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Unterhaltung in Form von Online-Aktionen und Spielen im Internet; Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Teletext-Programmen oder –Sendungen, Betrieb von Tonstudios; Filmvermietung; Produktion von Teleshopping-Sendungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere Katalogen, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Organisation und Durchführung von Show-, Quiz-, Theater-, Sport- und Musikveranstaltungen sowie Veranstaltungen von Wettbewerben im Unterhaltungs- und Sportbereich, insbesondere über Internet, auch zur Aufzeichnung oder als Live-Sendung im Fernsehen oder Rundfunk; Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Entwicklung elektronischer Fernseh-, Rundfunk- und Internet-Programmführer in Form von Software, Einrichten und Betreiben einer Datenbank; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere für Datenkommunikation, Informations-, Bild- und Tonübertragung über Leitungen, Satelliten und Fernmeldeeinrichtungen, einschließlich Beratung hierfür; Vermietung von Netzstrukturen und hardwaremäßigen Einrichtungen für die EDV, insbesondere für Datenkommunikation und die Informations-, Bild- und Tonübertragung über Leitungen, Satelliten und Fernmeldeeinrichtungen, einschließlich Beratung hierfür; Vermietung von Netzstrukturen und hardwaremäßigen  Einrichtungen für die EDV, insbesondere für Datenkommunikation und die Informations-. Bild- und Tonübertragung über Leitungen, Satelliten und Fernmeldeeinrichtungen, einschließlich Beratung hierfür; Vermittlung von Verträgen über die Nutzung von Netzstrukturen und hardwaremäßigen Einrichtungen für die EDV, insbesondere für Datenkommunikation und die Informations-, Bild- und Tonübertragung über Leitungen, Satelliten und Fernmeldeeinrichtungen; programmiertechnische digitale Vernetzung von Unternehmen zu einem Intranet; Vergabe und Vermittlung von Film-, Fernseh- und Videolizenzen und solchen Lizenzen, die sich auf Ton- und Bildträger aller Art beziehen sowie Abschluss von Verträgen und Handelsgeschäften über den An- und Verkauf von Film-, Fernseh- und Videolizenzen und solchen Lizenzen, die sich auf Ton- und Bildträger aller Art beziehen; Dienstleistungen eines Journalisten, Bibliothekars und/oder Archivars; Sammlung und Austausch von Informationen und Archivdaten von Zeitungs-, Bild und Fernsehredakteuren und deren Auftraggebern; Verbraucherberatung und –information in technischer Hinsicht; Entwicklung von Software zum Betrieb von digitalen Kanälen zwecks Übertragung von Daten aller Art

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seit 16. August 2001 eingetragenen Wortmarke DE 301 30 609

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fundorado

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Widerspruch erhoben.

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Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit zwei Beschlüssen vom 7. November 2013 und - im Erinnerungsverfahren - 3. Juli 2014 zurückgewiesen, da der Inhaberin der Widerspruchsmarke nicht gelungen sei, deren in zulässiger Weise bestrittene, rechtserhaltene Benutzung ausreichend glaubhaft zu machen. Auf die angefochtenen Entscheidungen wird verwiesen.

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Der Widersprechenden ist der Erinnerungsbeschluss am 10. Juli 2014 zugestellt worden.

18

Gegen die Beschlüsse der Markenstelle wendet sich die Widersprechende mit ihrer am 31. Juli 2014 eingegangenen Beschwerde. Zu deren Begründung verweist sie (allein) auf die bereits im Amtsverfahren vorgetragenen Tatsachen zur Benutzung und die eingereichten Glaubhaftmachungsunterlagen, die sie für ausreichend hält. Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

19

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. November 2013 und 3. Juli 2014 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke zu beschließen.

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Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

21

Da die Widersprechende keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat und der Senat diese auch nicht für geboten hält, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

22

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat zu Recht den Widerspruch mangels ausreichender Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke zurückgewiesen (§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 125 b Nr. 1 MarkenG).

23

Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Euro-päischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2013, 923, Nr. 34 - Specsavers-Gruppe/Asda; GRUR 2010, 1098, Nr. 44 - Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933, Nr. 32 - BARBARA BECKER; BGH GRUR 2015, 176, Nr. 9 - ZOOM/ZOOM; GRUR 2014, 488, Nr. 9 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren (oder Dienstleistungen).

24

Nach § 43 Abs.1 Satz 3 MarkenG sind für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ausschließlich die Waren zugrunde zu legen, für die die Widersprechende eine Benutzung ihrer Widerspruchsmarke  glaubhaft gemacht hat. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten, ohne Satz 1 oder Satz 2 des § 43 Abs. 1 MarkenG zu zitieren. In einem undifferenzierten Bestreiten der Benutzung ist regelmäßig die Erhebung beider Einreden zu sehen, ohne dass eine entsprechende Erklärung des Einredenden erforderlich ist (Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 43 Rdnr. 26).

25

Die Einrede nach § 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG ist zulässig, wenn die Widerspruchsmarke im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke mindestens fünf Jahre eingetragen ist. Da diese Eintragung am 16. Mai 2001 vorgenommen worden war, war im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke am 8. Juni 2012 die Benutzungsschonfrist bereits abgelaufen, d. h. die Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ist zulässig. Da die Widerspruchsmarke damit im Zeitpunkt der Erhebung der Einrede bereits länger als fünf Jahre im Register eingetragen war, ist auch die Einrede nach § 43 Abs.1 Satz 2 MarkenG zulässig. Sofern beide Einreden erhoben sind, obliegt der Widersprechenden die Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung für beide in § 43 Abs. 1 und 2 MarkenG genannten Zeiträume. Diese Zeiträume erstrecken sich dabei von 8. Juni 2007 bis 8. Juni 2012 (§ 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG) und vom 8. Juni 2011 bis 8. Juni 2016 (§ 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG).

26

Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen verwendet wird, um für diese einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, und dadurch für den Verbraucher einen Hinweis auf deren betriebliche Herkunft darstellt. Die Beurteilung der gemäß § 26 MarkenG geforderten Ernsthaftigkeit der Benutzung erfolgt dabei anhand aller relevanten Tatsachen und Umstände des Einzelfalls, die eine wirtschaftliche Verwendung der Marke im Geschäftsverkehr belegen. Maßgeblich sind hierbei in erster Linie die branchenbedingten Besonderheiten der betroffenen Waren und Dienstleistungen und im Weiteren Ort, Dauer und Umfang der Benutzung sowie das wirtschaftliche Umfeld und der Zuschnitt des Unternehmens des Markeninhabers. Dabei ist auch eine mögliche Wechselwirkung der einzelnen Faktoren untereinander zu beachten (vgl. Ströbele/Hacker Markengesetz, 11. Auflage 2015, § 26 Rdn. 8).

27

Die Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung hat sich auf alle maßgeblichen Umstände einer Markenbenutzung zu erstrecken, die den Bedingungen des § 26 MarkenG entspricht.

28

Die Beschwerdeführerin hätte also zumindest substantiiert vortragen müssen, in welcher funktionsgemäßen Art und Weise sie das Zeichen „fundorado“ in welchem Umfang, für welche konkrete Ware oder Dienstleistung wann (in o. g. Zeiträumen), wo und ggf. durch wen rechtserhaltend markenmäßig eingesetzt hat.

29

Als Mittel der Glaubhaftmachung des entsprechend zu haltenden Vortrags kommen alle präsenten Beweismittel einschließlich der eidesstattlichen Versicherung in Betracht. Außerdem können sonstige Unterlagen wie zum Beispiel Preislisten, Prospekte, Etiketten, Rechnungskopien usw. als Glaubhaftmachungsmittel geeignet sein, insbesondere zur Erläuterung, Ergänzung und Verdeutlichung einer eidesstattlichen Versicherung (vgl. Ströbele/Hacker Markengesetz, 11. Auflage 2015, § 43 Rdn. 73 und 74).

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Die Widersprechende nimmt mit ihrer Beschwerdebegründung vom 13. Oktober 2014 ausschließlich Bezug auf ihr Vorbringen im Amtsverfahren. Hier liegen u. a. die Internetausdrucke W 3 vor, die annähernd unkommentiert (z. T. wird unsubstantiiert eine Warenklassenbezeichnung überschrieben) Screenshots von Internetseiten enthalten, aus denen sich im Wesentlichen ergibt, dass für eine Domain www.fundorado.com Werbung gemacht wird.

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Die mit Schriftsatz vom 28. Mai 2013 eingereichten Unterlagen zeigen, dass unter der Bezeichnung „fundorado“ beziehungsweise unter der Adresse www.fundorado.com ein Unterhaltungsportal für Erwachsene im Internet betrieben wird, das durch Messeauftritte und unterschiedliches Werbematerial beworben wird.

32

Ferner liegt mit dem Schriftsatz vom 14. Januar 2014 eine eidesstattliche Versicherung vor, auf die wegen ihres Inhaltes im Einzelnen Bezug genommen wird. Danach hat die dazu von der Beschwerdeführerin berechtigte f… GmbH

offenbar unter fünf verschiedenen Markern in den Jahren 2007 bis 2012 Umsätze

im Bereich von … bis … Mio EUR erzielt, wobei der getätigte Werbeaufwand für

den gleichen Zeitraum im Bereich zwischen … und … Mio EUR lag.

33

Diese Unterlagen hat die Markenstelle in ihrer Entscheidung über die Erinnerung wie folgt bewertet:

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„Aufgrund der von der Widersprechenden zur Glaubhaftmachung eingereichten Unterlagen kann nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, für welche konkreten Waren und Dienstleistungen die Widerspruchsmarke in den oben genannten Zeiträumen benutzt wurde.

35

Die Benutzungsunterlagen ergeben vorliegend kein vollständiges und gesichertes Bild, in welchem Umfang und für welche konkreten Waren und Dienstleistungen die Widerspruchsmarke im Benutzungszeitraum benutzt wurde. …

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Dies ist darauf zurückzuführen, dass die eidesstattlich versicherten Umsatzzahlen in Deutschland und der dabei getätigte Werbeaufwand in den Jahren 2007 bis 2012 ohne Aufschlüsselung für bestimmte Waren und Dienstleistungen erfolgen. Zudem werden die Umsätze nicht ausdrücklich der Benutzung der Widerspruchsmarke zugeordnet, sondern allgemein der F… GmbH, die - so wird zuvor

angegeben - auch weitere eingetragene deutsche Marken führt. …

37

Auch in Bezug auf die Bewerbung der Marke FunDorado im Kalenderjahr 2013 mit drei Milliarden Werbemitteleinblendungen fehlt eine konkrete Angabe der konkret mit der Marke beworbenen Waren und Dienstleistungen.

38

Ein gesichertes Bild der Benutzung ergibt sich auch nicht aus dem pauschalen Verweis auf das Anlagenkonvolut W 3 zum Schriftsatz vom 28.05.2013. … eine Benutzung der Widerspruchsmarke für konkrete Waren und Dienstleistungen des umfangreichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses mit der gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit …“ (läßt sich hieraus nicht entnehmen.)

39

Dem ist nicht zuletzt mangels ergänzendem Vortrags zur rechtserhaltenden Benutzung im Beschwerdeverfahren durch den Senat nichts hinzuzufügen.

40

Der eidesstattlichen Versicherung lässt sich - wie die Markenstelle zutreffend ausführt - nicht entnehmen, ob die glaubhaft gemachten Umsätze und der getätigte Werbeaufwand in Zusammenhang mit der Marke „fundorado“ gemacht wurden, deren Benutzung in Frage gestellt wurde. Da die f… GmbH nach eigenen Aussagen Inhaberin von fünf weiteren Marken ist, lässt sich aus den vorgelegten Zahlen kein eindeutiger Zusammenhang zu der Benutzung der Marke „fundorado“ ableiten.

41

Auch fehlt in der eidesstattlichen Versicherung ein Bezug zu den konkreten Waren und Dienstleistungen, zu deren Kennzeichnung die Marke „fundorado“ verwendet worden sein soll. Ein solcher lässt sich auch der ergänzend vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen.

42

Soweit die eidesstattliche Versicherung Bezug nimmt auf das Anlagenkonvolut W3, das Internetausdrucke mit Werbemitteln zeigt, die das unter www.fundorado.com betriebene Unterhaltungsportal bewerben, hat bereits die Markenstelle zu Recht darauf hingewiesen, dass diese pauschal eingereichten Unterlagen nicht geeignet sind, substantiierten Vortrag zur Verwendung des Zeichens für bestimmte Waren und Dienstleistungen zu ersetzen.

43

Ebensowenig wie die Markenstelle ist der Senat gehalten, sich aus zahlreichen, unkommentiert vorgelegten Seiten von Screenshots, aus denen sich augenscheinlich allein eine werbemäßige Verwendung des Zeichens für ein Internetportal mit erotischen Inhalten ergibt, herauszusuchen oder auszumalen, für welche konkrete Ware oder Dienstleistung die Abbildung eine markenmäßige Verwendung des Zeichens belegen soll.

44

Aus einer Zusammenschau der Unterlagen der Anlagen W3 und der eidesstattlichen Versicherung lässt sich allenfalls auf eine Benutzung der Marke in Bezug auf einzelne Dienstleistungen schließen, die in direktem Zusammenhang mit dem beworbenen Internetportal stehen, allerdings reicht  die bloße Wiedergabe einiger Werbeaktionen auch insoweit nicht aus, eine rechtserhaltene Benutzung im Sinne des § 26 Abs. 5 MarkenG zu belegen.

45

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die eingereichten Unterlagen nicht geeignet sind, eine rechterhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke „fundorado“ als substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht anzusehen.

46

Da damit auf Seiten der Widersprechenden keine Waren und Dienstleistungen der Prüfung einer Verwechselungsgefahr zugrundegelegt werden können, konnte der Widerspruch keinen Erfolg haben. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

47

Der Beschwerdeführerin waren auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzulegen. Ein Abweichen von dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Verfahrenskosten selbst trägt (§ 71 MarkenG), ist geboten, wenn das Verhalten eines Verfahrensbeteiligten Kosten (ganz oder teilweise) verursacht hat und mit der bei der Wahrnehmung von Rechten zu fordernden Sorgfalt nicht in Einklang steht. Das ist z. B. der Versuch, ein nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung aussichtsloses oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg bietendes Begehren durchzusetzen. Das ist hier der Fall, weil die Widersprechende trotz zutreffender und nachvollziehbar begründeter Zurückweisung ihres Widerspruchs durch die Markenstelle versucht hat, ohne ergänzendes Vorbringen Rechte geltend zu machen. Nach den überzeugenden Darlegungen der Markenstelle wäre im Rahmen der Beschwerde mindestens geboten gewesen, die eidesstattliche Versicherung zu ergänzen und vertiefen. Die Mängel im Rahmen der fehlenden Zuordenbarkeit behaupteter Umsatzzahlen zu einzelnen Marken und Waren oder Dienstleistungen waren evident und durch die Markenstelle zutreffend benannt. Insoweit waren auch weitere Hinweise des Senates nicht zulässig und auch nicht erforderlich.