...Auslegung stehen der Wortlaut und die Systematik der Vorschrift sowie die Gesetzgebungsgeschichte entgegen. 20 (1) Nach § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten für die Zwangsvollstreckung aus Beschlüssen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass der nach dem Beschluss Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung...