Entscheidungsdatum: 10.03.2010
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. November 2007 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen
vier Wochen.
I. Der am 16. Februar 1937 geborene Kläger war seit September 1961 bis zum 2. Oktober 1990 als Angestellter im öffentlichen Dienst der DDR, danach im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland tätig. Er war vom 1. Juli 1991 bis zu seiner Verrentung am 29. Februar 2000 bei der Beklagten pflichtversichert und bezieht von ihr seit dem 1. März 2000 eine Versorgungsrente. Diese wird nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht berechnet und nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. als Besitzstandsrente weiter gezahlt. Bei der Berechnung der Versorgungsrente hat die Beklagte einen gemäß § 98 Abs. 5 VBLS a.F. errechneten Nettoversorgungssatz von 53,4 % angesetzt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. März 2000 eine monatliche Versorgungsrente in satzungsgemäßer Höhe zu gewähren, wobei der Nettoversorgungssatz mit 67,5 % zugrunde zu legen sei. Danach betrage seine monatliche Versorgungsrente ab Juli 2001 830,51 DM = 424,63 € statt wie festgesetzt 270,72 DM = 138,42 €. Der Kläger meint, der Nettoversorgungssatz sei gemäß § 98 Abs. 3 VBLS a.F. in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. zu berechnen. Die darin enthaltene Stichtagsregelung, die nach ihrem Wortlaut nur bis zum 31. Dezember 1936 geborene Pflichtversicherte erfasst, verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
II. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Revision im Beschlusswege nach § 552a Satz 1 ZPO sind gegeben.
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Der Rechtssache kommt vor allem nicht die vom Berufungsgericht angenommene grundsätzliche Bedeutung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Diese liegt dann vor, wenn eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191; 151, 221, 223, jeweils m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Frage, wenn sie in der Rechtsprechung und/oder der Literatur und/oder den beteiligten Verkehrskreisen kontrovers diskutiert wird und die Rechtsprechung noch keine Klärung herbeigeführt hat (vgl. BGHZ 154 aaO; Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - VersR 2004, 225 unter 2 a). Zu der vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig gehaltenen Frage der Wirksamkeit der Stichtagsregelung in § 98 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. ist zwar noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen. Jedoch zeigt weder das Berufungsgericht noch die Revision auf, dass diese Frage umstritten ist. Mit Blick darauf ist auch eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO nicht geboten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 50/09 - WM 2010, 237 Tz. 4).
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte hat bei der Berechnung der Versorgungsrente des Klägers zutreffend § 98 Abs. 5 VBLS a.F. herangezogen und die Regelung des § 98 Abs. 3 i.V. mit § 98 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. für nicht anwendbar gehalten. Die letztgenannte Bestimmung hat das Berufungsgericht zu Recht nicht beanstandet.
a) Diese Stichtagsregelung ist einer Inhaltskontrolle (nach den hier noch einschlägigen §§ 9 ff. AGBG a.F.) entzogen.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei der Satzung der Beklagten um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen, die als solche grundsätzlich der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 9 ff. AGBG bzw. den §§ 307 ff. BGB unterliegen (BGHZ 174, 127 Tz. 30; 142, 103, 105 ff., jeweils m.w.N.). Allerdings ist die Inhaltskontrolle dann ausgeschlossen, wenn eine Satzungsregelung auf einer maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien beruht. Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 174 aaO Tz. 32; 103, 370, 384 f., jeweils m.w.N.). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidungen besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet (BGHZ 174 aaO).
bb) Eine solche Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien liegt der 25. Satzungsänderung vom 25. November 1991, in deren Rahmen dem § 98 VBLS die Absätze 3 bis 6 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1992 angefügt wurden, zugrunde. Unter anderem im Hinblick darauf, dass mit Wirkung zum 1. Januar 1992 im Beamtenversorgungsgesetz die herkömmliche degressive Ruhegehaltsskala durch eine lineare Ruhegehaltsskala abgelöst und der Zeitraum bis zur Erreichung der Höchstversorgung von 35 Jahren auf 40 Jahre verlängert wurde, mussten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes das Zusatzversorgungsrecht anpassen. Eine entsprechende Streckung und Linearisierung der Versorgungsstaffel wurde in den am 20./21. Februar 1990 aufgenommenen und am 25. Oktober 1991 beendeten Tarifverhandlungen beschlossen. Dabei wurde eine linearisierte Staffel mit 1,875 v.H. festgelegt, so dass nach 40 Jahren ein Bruttoversorgungssatz von 75 v.H. erreicht werden konnte. Anders als im Beamtenversorgungsrecht musste parallel zur Bruttostaffel auch die Nettostaffel geregelt werden; insoweit wurde Einvernehmen erzielt, den für Versicherungen, die vor dem 1. Januar 1985 begonnen hatten, geltenden Höchstsatz von 91,75 % auf alle Versicherungen auszudehnen und den jährlichen Steigerungssatz mit 2,294 v.H. festzulegen (§ 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2b Satz 1 in der Fassung von § 1 Nr. 16 des 26. Änderungstarifvertrages vom 15. November 1991, abgedruckt in Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Teil II Anhang IV C 1/26). Diese Regelung trat wie im Beamtenversorgungsgesetz nicht sofort ein, sondern mit längeren Übergangsfristen. Die am 31. Dezember 1991 bereits Versorgungsrentenberechtigten und deren Hinterbliebene sollten weiterhin nach bisherigem Recht behandelt werden, ebenso die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen und bis zum Versicherungsfall ununterbrochen Pflichtversicherten der Jahrgänge vor 1937. Für jüngere Pflichtversicherte wurde eine Vergleichsrechnung der Versorgungssätze nach altem und neuem Recht eingeführt (§ 65g Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und 3 in der Fassung von § 1 Nr. 47 des 26. Änderungstarifvertrages; Kiefer, ZTR 1991, 508; vgl. Graf/von Puskás, ZTR 1991, 355, 361; von Puskás, ZTR 1992, 139, 141). Diese einschneidendste Änderung der Zusatzversorgung seit Einführung der Gesamtversorgung im Jahre 1967 stellte einen echten Kompromiss der Tarifvertragsparteien dar. Auf der einen Seite konnten die Arbeitgeber ihre Vorstellung, künftig die gesamtversorgungsfähige Zeit nach Entgeltpunkten zu gewichten, nicht durchsetzen. Auf der anderen Seite konnten die Gewerkschaften die Streckung und Linearisierung der Versorgungsstaffel nicht verhindern (von Puskás, ZTR 1992 aaO). Die von den Tarifvertragsparteien erzielte Einigung kann weder in Bezug auf die Änderung der Versorgungsstaffel noch hinsichtlich der Übergangsregelungen einer AGB-rechtlichen Prüfung unterzogen werden.
b) Allerdings dürfen auch solche Satzungsänderungen, die auf einer Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen, nicht gegen Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen, weil die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt (BGHZ 174 aaO Tz. 33; 169, 122 Tz. 10; 103, 370, 383, jeweils m.w.N.). Das gilt auch für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Diese sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden; ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitswidrigen Regelbildung führen (BGHZ 174 aaO Tz. 34). Die von dem Kläger beanstandete Stichtagsregelung verletzt weder Grundrechte noch den allgemeinen Gleichheitssatz.
aa) Entgegen der Ansicht der Revision liegt insbesondere kein Eingriff in eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition vor. Zwar unterstellt der Senat die mit Eintritt des Versicherungs- bzw. Versorgungsfalles bestehenden Rentenansprüche aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (BGHZ 155, 132, 140; so auch OLG Karlsruhe VersR 2005, 253, 254) - ebenso wie das BAG die Rentenansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAGE 101, 186, 194; DB 2004, 2590, 2591). Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber bloße Chancen und Erwartungen (BGHZ 174 aaO Tz. 41; BVerfGE 105, 252, 211; BAGE 124, 1 Tz. 34; 101 aaO, jeweils m.w.N.). Nach der früheren Satzung der Beklagten erworbene Anwartschaften stellen, soweit sie über gesetzlich begründete, unverfallbare Rechte (§§ 1, 18 Abs. 2 BetrAVG a.F.) hinausgehen sollen, vor dem Versicherungsfall noch keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition des Versicherten dar (BGHZ 174 aaO Tz. 51). Zudem hatte der Kläger eine Anwartschaft auf eine Versorgungsrente zum wesentlichen Stichtag des 1. Januar 1992 noch nicht erlangt, da er erst ab dem 1. Juli 1991 bei der Beklagten zusatzversichert war und die 60-monatige Wartezeit (§ 38 VBLS a.F.) noch nicht erfüllt hatte (vgl. BGHZ 84, 158, 173; Senatsurteil vom 28. März 2007 - IV ZR 145/06 - VersR 2007, 1214 Tz. 11).
bb) Der Kläger kann sich auch nicht auf die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit berufen. Abgesehen davon, dass sich dieser Schutz auf die nach dem BetrAVG unverfallbaren Anwartschaften beschränkt (BGHZ 174 aaO Tz. 54), sind die Sachverhalte, die den Senatsurteilen vom 27. September 2000 (IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530) und vom 11. Februar 2004 (IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499) zugrunde lagen, nicht vergleichbar. Beide Entscheidungen sind zu Satzungsänderungen der Beklagten ergangen, die Versicherte betrafen, die vorher in der DDR berufstätig gewesen waren und aufgrund ihrer Übernahme in den öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland eine Versorgungszusage der Beklagten erhalten hatten. Die Empfänger einer solchen Zusage mussten mit nachträglichen erheblichen Verminderungen ihrer Bezüge aus der Zusatzversorgung nicht rechnen, zumal eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien fehlte (Senatsurteil vom 27. September 2000 aaO unter II 1). Indessen betraf die Ersetzung der gestaffelten durch lineare Versorgungssätze alle Versicherten der Beklagten und nicht speziell solche, die früher in der DDR bedienstet gewesen waren.
cc) Die Stichtagsregelung ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
(1) Der allgemeine Gleichheitssatz ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BGHZ 174 aaO Tz. 59; BVerfGE 117, 272, 300 f.; 105, 73, 110; 87, 234, 255; BVerfG, VersR 2000, 835, 837, jeweils m.w.N.). Dies gilt auch für die Prüfung von Tarifverträgen und darauf beruhende Satzungsbestimmungen der Beklagten. Die Einschätzungsprärogative und die sich daraus ergebenden Beurteilungs- und Bewertungsspielräume der Tarifvertragsparteien sind zu berücksichtigen, zumal gerade sie die jeweiligen Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern angemessener zum Ausgleich bringen als der Staat (BGHZ 174 aaO Tz. 60; BVerfGE 100, 271, 283 f.).
(2) Gemessen daran ist die Stichtagsregelung des § 98 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. nicht willkürlich. Stichtagsregelungen sind - wie die Revision einräumt - trotz der damit verbundenen Härten grundsätzlich zulässig (BVerfGE 117 aaO 301; 80, 297, 311; 71, 364, 397, jeweils m.w.N.), sofern der dem Regelungsgeber zustehende Spielraum in sachgerechter Weise genutzt, die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt und eine sachlich begründete Entscheidung getroffen worden ist (BVerfGE 101, 239, 270; 80 aaO; 95, 64, 89; 79, 212, 219 f., jeweils m.w.N.). Bei der Aufhebung oder Modifizierung geschützter Rechtspositionen muss der Regelungsgeber aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine angemessene Übergangsregelung treffen (BVerfGE 67, 1, 15; 58, 300, 351; 43, 242, 288, jeweils m.w.N.). Ob und in welchem Umfang Übergangsregelungen notwendig sind, ist auf der Grundlage einer Abwägung der Ziele der Regelung mit der Beeinträchtigung der Betroffenen zu ermitteln, wobei dem Regelungsgeber ein erheblicher Spielraum zur Verfügung steht (BVerfGE 76, 256, 359 f.; 67 aaO). Eine Übergangsregelung hat die Beklagte, wie dargelegt, gemäß den tarifvertraglichen Vorgaben getroffen und dabei - ähnlich wie bei der Systemumstellung zum 1. Januar 2002 - zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen differenziert, indem sie nur für die Versicherten, die bei Inkrafttreten der Änderung das 55. Lebensjahr vollendet hatten, die Ermittlung der Versorgungssätze nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Satzungsrecht vorgesehen hat. Diese Regelung dient der Vermeidung von Härten für die älteren Versicherten (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes Teil B § 98 Anm. 12), denen aufgrund ihrer Rentennähe ein erhöhtes Schutzbedürfnis zukommt, weil sie aus eigenen Mitteln keine zusätzliche Alterssicherung mehr aufbauen können (vgl. BGHZ 178, 101 Tz. 30 m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger schon in der DDR private Altersvorsorge treffen konnte. Jedenfalls konnte ihm dies ebenso wie anderen Versicherten, die noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatten, in der Bundesrepublik zugemutet werden. Unerheblich ist auch, dass der Kläger schon seit dem 1. März 2000 eine Betriebsrente von der Beklagten bezieht. Bei der Prüfung, ob ein Versicherter zumutbarerweise noch privat vorsorgen kann, ist der regelmäßige Rentenbeginn bei Vollendung des 65. Lebensjahres maßgeblich. Ferner lässt die Revision außer Betracht, dass § 98 Abs. 5 VBLS a.F. eine Übergangsvorschrift für die damals rentenfernen Versicherten enthält. Danach ist der Nettoversorgungssatz, der sich nach der Satzung in der Fassung der 25. Satzungsänderung errechnet, dem Nettoversorgungssatz gegenüberzustellen, der sich ergeben hätte, wenn die Versorgungsrente am 31. Dezember 1991 begonnen hätte. Ist letzterer günstiger, so ist er nach § 98 Abs. 5 Satz 1 VBLS a.F. der Berechnung der Versorgungsrente zugrunde zu legen. Damit wurde sichergestellt, dass den rentenfernen Versicherten wie dem Kläger der Versorgungssatz erhalten blieb, den sie am 31. Dezember 1991 erreicht hatten (Gilbert/Hesse aaO Anm. 13).
c) Schließlich bedeutet die Anwendung der Stichtagsregelung für den Kläger keine besondere Härte, die es der Beklagten verwehren könnte, sich auf diese zu berufen. Dafür reicht allein die Nähe zum Stichtag nicht aus. Ansonsten wären Stichtagsregelungen nicht mehr handhabbar, wenn allein wegen der Nähe zum Stichtag ohne Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen ein Härtefall anzunehmen wäre (BAG, Urteil vom 12. Oktober 2004 - 3 AZR 432/03 - juris Tz. 29; NJW 2002, 2339, 2340). Eine Härte kann auch nicht nur deshalb bejaht werden, weil der Kläger nach seinen Berechnungen infolge der Übergangsregelung eine deutlich geringere Betriebsrente erhält als unter Anwendung des alten Satzungsrechts.
III. Der Streitwert musste auf 9.616,86 € festgesetzt werden. Der Kläger hat keinen bezifferten Leistungsantrag gestellt hat, sondern - auch nach Vorlage der Fiktivberechnung - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. März 2000 eine monatliche Versorgungsrente "in satzungsgemäßer Höhe" zu gewähren. Diesen Antrag legt der Senat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen als Feststellungsbegehren aus. Allerdings kann nur der Differenzbetrag der künftig fällig werdenden Renten (42 x 559,79 DM = 23.511,18 DM) zugrunde gelegt werden. Nach Abzug des Feststellungsabschlags verbleibt der oben genannte Betrag. Die bis zur Klageeinreichung fällig gewordenen Leistungen sind bei Feststellungsklagen nicht gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG hinzuzurechnen (BGHZ 2, 74, 75 f.).
Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczweski
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.