...Rn. 53, trifft der Gesetzeszweck des Art. 87 EPÜ, nämlich der Übertragbarkeit der Patentanmeldung Rechnung zu tragen, auf die Übertragung der Erfinderrechte bereits vor Einreichung der Prioritätsanmeldung nicht zu, da – jedenfalls aus europäischer Sicht – der Übertragungsempfänger dank seiner materiellen Berechtigung schon die Voranmeldung (und danach personenidentisch auch die Nachanmeldung) vorschriftsmäßig...