...Mit Erbvertrag vom 19. April 1968 setzte der Erblasser seine zweite Ehefrau zur Vorerbin und seinen Sohn aus erster Ehe, G. Sch. jun., als Nacherben ein, wobei an dessen Stelle dessen Abkömmlinge treten sollten. Die Ehefrau war berechtigt, die von ihr vorgenommene Erbeinsetzung zugunsten des Nacherben bzw. seiner Abkömmlinge jederzeit zu widerrufen. G. Sch. jun. verstarb am 18. September 1980....