...Dieser Umstand berechtigt sie dazu, im Rahmen der geänderten Steuerfestsetzung (§ 351 Abs. 1 AO) alle tatsächlichen und rechtlichen (nicht bindenden) Einwendungen vorzubringen, selbst wenn sie sie schon gegen den ursprünglichen bestandskräftig gewordenen Bescheid hätten vorbringen können (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 351 AO Rz 13; Siegers in Hübschmann/Hepp/ Spitaler...