...Gemessen daran sind die Strafzumessungserwägungen lückenhaft, da das Landgericht den strafmildernden Umstand unerörtert gelassen hat, dass sich die Angeklagte unter dem Eindruck von Drohungen für Leib und Leben zur Tatbegehung entschlossen und die Tat somit auch aus dem verständlichen und nachvollziehbaren Motiv begangen hat, sich keinen Repressionen durch die Hintermänner des Drogengeschäfts auszusetzen...