§ 45 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 8 SächsPersVG (juris: PersVG SN) gebieten nicht, dass überwiegend freigestellte Mitglieder von Personalvertretungen, die vom Sitz der Personalvertretung außerhalb ihres Dienst- und Wohnorts täglich mit ihrem Personenkraftwagen an ihren Wohnort zurückkehren, Wegstreckenentschädigung in einer Höhe erhalten, mit der die Kosten der Kraftfahrzeughaltung vollumfänglich abgedeckt werden.