Entscheidungen des BVerwG

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GERICHT
JAHR
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 7 B 29/13, 7 B 29/13 (7 C 8/14)
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 7 B 30/13, 7 B 30/13 (7 C 9/14)
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 8 B 49/13, 8 B 49/13 (8 C 9/14)
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 10 B 16/14
1. Derjenige, der beabsichtigt, in Anhang II (Grüne Liste) der VO (EWG) 259/93 (juris: EWGV 259/93) aufgeführte Abfälle in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder verbringen zu lassen, trägt die Beweislast dafür, dass diese Abfälle zur Verwertung bestimmt sind. 2. Werden Abfälle eines entsorgungspflichtigen Abfallbesitzers bei einem mit der Entsorgung beauftragten Dritten mit Abfällen gleicher Art anderer Entsorgungspflichtiger vermischt, bleibt jeder Entsorgungspflichtige für einen...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 7 B 26/13
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. September 2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 13 879,20 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 B 36/13
1. Die an einen Beamten gerichtete Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um seine Dienstfähigkeit zu überprüfen, unterliegt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit formellen und inhaltlichen Anforderungen. Diese betreffen die Angabe der Gründe, aus denen sich die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten ergeben, und die Bestimmung von Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung (wie Urteile vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr....
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 B 80/13
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. August 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 4 BN 49/13
Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport (ABl Nr. L 3 S. 1) und der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl Nr. L 224 S. 29) zur Vorabentscheidung...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 3 C 2/13
1. Im Zulassungsverfahren für pflanzliche Kombinationsarzneimittel (Phytopharmaka) ist ausreichend zu begründen, dass jeder Wirkstoff in der gewählten Dosierung entweder die Wirksamkeit des Präparats im vorgegebenen Anwendungsgebiet fördert oder unerwünschten Effekten entgegenwirkt. 2. Bei einem bibliographischen Zulassungsantrag sind die Anforderungen an die Begründung der therapeutischen Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Wirkstoffe nicht deshalb herabgesetzt, weil Arzneimittel mit...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 3 C 10/13
Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO muss sich auf die Anwendung derselben Rechtsvorschrift beziehen. Es muss um dieselbe Fassung der Norm gehen, es sei denn deren Änderung ist nur redaktioneller Art.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 B 107/13
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 4 BN 3/14
Eine fiduziarische (unselbstständige) Stiftung ist im Verwaltungsprozess nicht beteiligungsfähig.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 8 C 23/12
Die Einleitung einer kostenpflichtigen Abschleppmaßnahme wegen eines verbotswidrig an einem Taxenstand (Zeichen 229 zu § 41 StVO StVO, Anl 2 Abschn 4 Zeichen 229>) abgestellten Fahrzeugs ist regelmäßig auch ohne Einhaltung einer bestimmten Wartezeit mit dem bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Nach Maßgabe der konkreten Umstände kann es allerdings geboten sein, von Abschleppmaßnahmen abzusehen, etwa wenn eine Beeinträchtigung des reibungslosen Taxenverkehrs...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 3 C 5/13
Auswahlkriterien, die den Kreis der Bewerber um einen höherwertigen Dienstposten begrenzen sollen, müssen gleichmäßig auf alle Bewerber angewendet werden. Wird ein Auswahlkriterium - hier: das Erfordernis einer hinreichenden Restdienstzeit - nicht gleichmäßig auf alle Bewerber, sondern einseitig zulasten eines bestimmten Bewerbers herangezogen, so verletzt dies dessen Bewerbungsverfahrensanspruch, auch wenn das Auswahlkriterium für sich genommen zulässig wäre.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 1 WDS-VR 23/13
1. Es stellt keine unverhältnismäßige Beschränkung der Grundrechte auf Berufsfreiheit dar, den selbstständigen handwerksmäßigen Betrieb eines Malers und Lackierers im stehenden Gewerbe von der Eintragung in die Handwerksrolle abhängig zu machen. 2. Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass Gewerbetreibenden mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Qualifikation die Ausübung eines Handwerks in...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 8 C 50/12
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 70 605 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 8 B 47/13