1. Derjenige, der beabsichtigt, in Anhang II (Grüne Liste) der VO (EWG) 259/93 (juris: EWGV 259/93) aufgeführte Abfälle in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder verbringen zu lassen, trägt die Beweislast dafür, dass diese Abfälle zur Verwertung bestimmt sind. 2. Werden Abfälle eines entsorgungspflichtigen Abfallbesitzers bei einem mit der Entsorgung beauftragten Dritten mit Abfällen gleicher Art anderer Entsorgungspflichtiger vermischt, bleibt jeder Entsorgungspflichtige für einen...