1. Der Klageantrag auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung für den erlittenen immateriellen Nachteil genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn der Kläger die für die Bemessung der Höhe des Anspruchs erforderlichen Tatsachen benennt und die Größenordnung der geltend gemachten Entschädigung (etwa einen Mindestbetrag) angibt. 2. Das Fristerfordernis des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG ist im Wege der teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass es keine Anwendung...