Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 11.03.2015


BVerwG 11.03.2015 - 9 B 5/15

Versäumung der Rechtsmittelfrist; fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsdatum:
11.03.2015
Aktenzeichen:
9 B 5/15
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 20. November 2014, Az: 5 A 1992/13, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde des Klägers und des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2014 wird verworfen.

Der Kläger und der Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 823,84 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist wegen Fristversäumung unzulässig (1.) und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden (2.).

2

1. Der Kläger und der Beigeladene haben die Nichtzulassungsbeschwerde nicht rechtzeitig begründet. Gemäß § 133 Abs. 3 VwGO ist die Beschwerdebegründung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Gericht einzureichen, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll. Hier hat der Kläger, der sich selbst und den Beigeladenen anwaltlich vertritt, die - an den Verwaltungsgerichtshof richtig adressierte - Begründung für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil, das ihm am 8. Dezember 2014 zugestellt worden war, am Abend des 9. Februar 2015, des letzten Tages der Begründungsfrist, versehentlich dem Verwaltungsgericht Wiesbaden per Telefax übermittelt. Von dort wurde die Begründungsschrift erst am Morgen des 10. Februar 2015, mithin nach Fristablauf, per Telefax an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet. Durch den Eingang beim Verwaltungsgericht, dem die Empfangszuständigkeit fehlte, wurde die Begründungsfrist nicht gewahrt.

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Zu Unrecht meinen der Kläger und der Beigeladene, wegen einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung laufe im vorliegenden Fall gemäß § 58 Abs. 2 VwGO anstelle der Zweimonatsfrist eine Jahresfrist für die Einlegung und die Begründung der Beschwerde. Worüber in einer Rechtsbehelfsbelehrung zu belehren ist, ergibt sich aus § 58 Abs. 1 VwGO. Zum notwendigen Inhalt gehört demnach der Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, der Sitz und die einzuhaltende Frist. Bei zweistufig aufgebauten Rechtsmitteln, bei denen auf die erste Stufe der Einlegung die zweite Stufe einer fristgebundenen Begründung folgt, muss zudem über die Notwendigkeit einer einzureichenden Begründung und die hierfür geltende Frist bereits im Urteil belehrt werden (BVerwG, Beschluss vom 7. November 2014 - 2 B 45/14 - juris Rn. 9 f. m.w.N.). die dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2014 beigefügte Rechtsmittelbelehrung genügt diesen Anforderungen.

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Der Umstand, dass sich die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf den Fristbeginn statt des in § 133 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO verwendeten Gesetzeswortlauts "nach Zustellung des vollständigen Urteils" der Formulierung "nach Zustellung dieser Entscheidung" bedient hat, war nicht geeignet, bei dem Kläger und dem Beigeladenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde als des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen oder sie gar davon abzuhalten, diesen Rechtsbehelf rechtzeitig und in der richtigen Form einzulegen bzw. zu begründen. Vollständig im Sinne des § 133 VwGO ist eine zugestellte Urteilsausfertigung dann, wenn sie formal und inhaltlich geeignet ist, den Beteiligten die Entscheidung über die Einlegung des geeigneten Rechtsmittels zu ermöglichen (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 30, Stand September 2004; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 137). Die Vollständigkeit des hier angegriffenen Berufungsurteils ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zweifelhaft. Das würde sogar dann gelten, wenn das Berufungsurteil, wie die Beschwerde meint, unter dem einen oder anderen Gesichtspunkt einen Begründungsmangel aufweisen sollte; ein derartiger Verfahrensfehler hätte den Fristenlauf nicht gehindert, sondern er hätte innerhalb der Begründungsfrist bezeichnet, d.h. dargelegt werden müssen (§ 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO).

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2. Wiedereinsetzung (§ 60 Abs. 1 VwGO) in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist kann dem Kläger und dem Beigeladenen nicht gewährt werden, denn ihren Darlegungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Prozessvertreter der Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert war, die Begründungsfrist einzuhalten. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang zum einen auf seine Arbeitsüberlastung, hervorgerufen durch eine "Überbeschleunigung" des Berufungsverfahrens und dessen zeitliche Überlagerung durch ein weiteres, mit diesem inhaltlich zusammenhängendes Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof; zum anderen stützt er sich auf die verzögerte Gewährung von Akteneinsicht. Beide Gesichtspunkte sind nicht geeignet, das Verschulden des Klägers an der Fristversäumnis auszuschließen.

6

Arbeitsüberlastung ist regelmäßig kein Wiedereinsetzungsgrund. Ist dem Rechtsanwalt die Wahrung prozessualer Fristen nicht möglich, muss er das Mandat an einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt weiterleiten. Zum Ausschluss des Verschuldens wegen Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten müssen deshalb stets besondere Umstände hinzutreten, insbesondere muss der Bevollmächtigte alles ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, um die Fristversäumung trotz Arbeitsüberlastung zu vermeiden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 4 BN 18.14 - juris Rn. 10 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der Umstand, dass die - zudem unvollständige, erst durch ein weiteres Telefax vom Folgetag ergänzte - Beschwerdebegründung vom 9. Februar 2015 nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, beruhte auf einer Verwechselung der Telefaxnummern durch den Kläger selbst, die er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte vermeiden können.

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Auch im Hinblick auf die verzögerte Akteneinsicht lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, dass der Kläger alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Fristüberschreitung zu vermeiden. So hatte er seinen ursprünglichen Antrag vom 27. November 2014 an den Verwaltungsgerichtshof, ihm Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht Wiesbaden zu ermöglichen, nach Eingang der Akten beim Verwaltungsgericht nicht weiterverfolgt, sondern ihn mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2014 für "überholt" erklärt, bevor er - nach Rücklauf der Akten an den Verwaltungsgerichtshof - erst mit Schriftsatz vom 3. Februar 2015 dort dringlich darum bat, die Akten wiederum "möglichst so an das VG Wiesbaden zu versenden, dass diese noch über das Wochenende 06. bis 09.02.2015 in die Kanzlei mitgenommen oder zumindest am 09.02.2015 beim VG Wiesbaden eingesehen werden können." Die durch dieses widersprüchliche Prozessverhalten hervorgerufene Verzögerung fällt in den Risikobereich des Klägers und des Beigeladenen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.