1. Die Vollstreckung des Beschlusses des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 27. September 2013 - 13a F 40/13 -, bestätigt durch Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2014 - 15 UF 165/13 -, wird einstweilen bis zur abschließenden Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt. 2. Das Land Schleswig-Holstein hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfahren der...