1. Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit die Beschwerdeführer sie nicht bereits für erledigt erklärt haben, nicht zur Entscheidung angenommen. 2. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer zu 2) seine notwendigen Auslagen zu zwei Fünfteln und der Beschwerdeführerin zu 1) ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. 3. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 16.661 € (in Worten: sechzehntausendsechshunderteinundsechzig Euro) festgesetzt. Hiervon entfallen 10.000 € (in Worten:...