Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) entspricht. Sie setzt sich insbesondere nicht mit der Auffassung des Bundesfinanzhofs auseinander, die Grundsteuerbefreiung stelle eine negative Staatsleistung im Sinne von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 WRV zugunsten korporierter Religionsgesellschaften dar (vgl. BVerfGE 19, 1 <13>). Diese Entscheidung...