Der Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 18. Juni 2012 - 10 T 1/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, soweit das Landgericht die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat. Der Beschluss wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen, das auch eine neue Kostenentscheidung zu treffen haben wird. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das...