1. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 30. August 2011 - 992 XVII J 3671 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. 2. Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 3. Mai 2012 - 301 T 37/12 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. 3. Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 3. Mai 2012 - 301 T 37/12 -...
Der Beschluss des Landgerichts Gießen vom 22. Oktober 2014 - 2 StVK-Vollz.-133/14 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2015 - 3 Ws 1038/14 (StVollz) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Gießen zurückverwiesen. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Anträge auf Ablehnung des Vizepräsidenten Kirchhof, des Richters Masing und der Richterin Baer werden als unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Anträge auf Ablehnung des Vizepräsidenten Kirchhof, des Richters Masing und der Richterin Baer werden als unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Mai 2012 - 28 O 1065/11 -, das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 6. November 2012 - 15 U 97/12 - und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2013 - VI ZR 518/12 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. 2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 6. November 2012 - 15 U 97/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Köln...
Die Anträge auf Ablehnung des Vizepräsidenten Kirchhof, des Richters Masing und der Richterin Baer werden als unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats wird als unzulässig verworfen. 2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Urteile
Bundesverfassungsgericht
2 BvC 27/14
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