Entscheidungsdatum: 21.03.2016
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen sozialgerichtliche Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes, mit denen ihr die vorläufige Übernahme der Kosten einer ambulanten 24-Stunden-Betreuung als persönliches Budget im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe anstelle einer bestehenden stationären Versorgung versagt wurde. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt sie die Verletzung von Grundrechten durch die fehlende Berücksichtigung der von Art. 19 UN-Behindertenrechtskonvention (Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008, BGBl II S. 1419) garantierten Wahlfreiheit behinderter Menschen, außerhalb von Heimen und anderen stationären Einrichtungen zu leben. Die Eilentscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nach ihrer Auffassung zudem aufgrund einer lediglich summarischen Prüfung in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Weder kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG entsprechend begründet ist.
Die Darlegungen versetzen das Bundesverfassungsgericht nicht in die Lage zu prüfen, ob die Entscheidungen des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzen. Insbesondere ist nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht erkennbar, dass die Gerichte bei der Auslegung von § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB XII und Art. 19 UN-Behindertenrechtskonvention im Rahmen der summarischen Prüfung dem Gewicht der in Frage stehenden Grundrechte - hier: Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG - unzureichend Rechnung getragen haben (vgl. BVerfGE 126, 1 <27 f.>).
Die Beschwerdeführerin hat weder die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegenden Bescheide noch die entsprechenden Anträge vorgelegt oder in hinreichendem Umfang ihrem Inhalt nach wiedergegeben. Insbesondere fehlt die durch ein Beratungsunternehmen gefertigte Aufstellung der mit dem persönlichen Budget zu beschaffenden Leistungen. Auch liegen die Bewilligungsbescheide bezüglich der derzeit bezogenen Eingliederungsleistungen nicht vor. Auf dieser Grundlage kann nicht nachvollzogen werden, ob der Beschwerdeführerin verschlossene Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 96, 288 <303>) nur unzureichend durch das derzeitige Leistungsangebot der stationären Versorgung kompensiert werden. Die Begründungsmängel betreffen auch die Frage, welche Folgen die Heranziehung von Art. 19 UN-Behindertenrechtskonvention als Auslegungshilfe (vgl. BVerfGE 128, 282 <306>; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2014 - 1 BvR 856/13 -, www.bverfg.de, Rn. 6) für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hat. Denn auch der Vorteil der beantragten Leistung für eine unabhängige Lebensführung in Gestalt einer deinstitutionalisierten Einbeziehung der behinderten Menschen in die Gemeinschaft, auf die Art. 19 UN-Behindertenrechtskonvention abzielt (vgl. die Thematische Studie des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte zum Recht von Menschen mit Behinderungen auf unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.