1. Eine Zulassung wegen Sonderbedarfs im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie kann nicht nur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erteilt werden, sondern auch Psychologischen Psychotherapeuten, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen und versorgen dürfen. 2. Werden die Zulassungsbeschränkungen in einer Regelung des SGB 5 abgeschwächt, so kann sich daraus eine Regelungslücke im Bereich einer älteren, enger gefassten, untergesetzlichen Bestimmung...