Aktuelle Urteile Bundessozialgericht

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GERICHT
JAHR
1. Die gesetzliche Regelung zur Mitwirkung der Interessenvertretung der Patienten im Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) begründet subjektiv-öffentliche Rechte, die mit der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen des GBA durchgesetzt werden können. 2. Das Antragsrecht bei Beschlüssen des GBA steht den anerkannten Patientenorganisationen und nicht den von diesen benannten sachkundigen Personen zu.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 6 KA 29/13 R
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60 000 Euro festgesetzt.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 6 KA 1/14 B
2014-05-14
BSG 11. Senat
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Oktober 2013 wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die durch das Sozialgericht Lüneburg ausgeurteilte Aufhebung des Bescheids vom 8. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2012 nur soweit wirkt, wie mit den Bescheiden die Gewährung von Ausbildungsgeld versagt worden ist. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens...
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 11 AL 20/13 R
1. Gegen die Ablehnung der Aufnahme eines Arzneimittels in das Verzeichnis der zugelassenen Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel (OTC-Übersicht) kann der Arzneimittelhersteller Anfechtungs- und Feststellungsklage gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss erheben. 2. Zu den verfahrensrechtlichen und materiell rechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Arzneimittels in die OTC-Übersicht.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 6 KA 21/13 R
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 2013 Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihr Rechtsanwältin S. aus K. beizuordnen, wird abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 9 SB 81/13 B
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 12 KR 30/12 B
An einer die Versicherungsfreiheit wegen Zeitgeringfügigkeit ausschließenden "regelmäßigen" Beschäftigung fehlt es, wenn Tätigkeiten in den gesetzlichen zeitlichen Höchstgrenzen über Jahre hinweg beim selben Arbeitgeber zwar "immer wieder" ausgeübt werden, die einzelnen Arbeitseinsätze aber ohne bestehende Abrufbereitschaft nicht vorhersehbar zu unterschiedlichen Anlässen und ohne erkennbaren Rhythmus erfolgen sowie der Betrieb des Arbeitgebers nicht strukturell auf den Einsatz von...
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 12 R 5/12 R
Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit gewährtes Überbrückungsgeld ist für die Bemessung der Beiträge freiwillig Krankenversicherter den jeweiligen Bewilligungsmonaten zuzuordnen und nicht zusammen mit dem erzielten Arbeitseinkommen monatlich mit jeweils einem Zwölftel des Jahresbetrags zu berücksichtigen.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 12 KR 2/12 R
Zur beitragsrechtlichen Behandlung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen, die als Bestandteil des Arbeitsentgelts so gewährt werden, dass sich ein jeweils gleich hoher Auszahlungsbetrag pro geleisteter Arbeitsstunde ergeben soll.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 12 R 18/11 R
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 10 ÜG 5/13 R
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. August 2013 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 13 R 325/13 B
Persönliche Entgeltpunkte, die zuletzt der Rente des verstorbenen Versicherten zugrunde lagen, dürfen für eine nachfolgende Hinterbliebenenrente auch insoweit nicht in Anteile mit bzw ohne Besitzschutz aufgespalten werden, als sie auf einem sog "Rückausgleich" aufgrund der Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes beruhen (Anschluss an BSG vom 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R = SozR 4-2600 § 88 Nr 2).
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 13 R 25/12 R
1. Es ist nicht Sinn des Zugunstenverfahrens, für die Vergangenheit oder für die Zukunft mehr zu gewähren, als nach materiellem Recht zusteht. 2. Unterbleibt die von Gesetzes wegen vorgeschriebene Korrektur eines Feststellungsbescheids nach Rechtsänderung, so begründet dies kein schützenswertes Vertrauen.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 13 R 3/13 R
Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Mai 2011 wird das Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 13 R 352/12 B
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 13 R 23/13 R
Über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich eines Beschlusses, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wurde, ist in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu entscheiden.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 14 AS 368/13 B
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. August 2013 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 11 AL 120/13 B
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2013 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H., zu bewilligen, wird abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 1 KR 13/14 B
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2013 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 14 AS 293/13 B
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2013 - L 19 AS 2091/12 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 14 AS 373/13 B