Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Oktober 2013 wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die durch das Sozialgericht Lüneburg ausgeurteilte Aufhebung des Bescheids vom 8. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2012 nur soweit wirkt, wie mit den Bescheiden die Gewährung von Ausbildungsgeld versagt worden ist. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens...