In der Patentnichtigkeitssache betreffend das deutsche Patent 199 58 777 hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2010 durch die Vorsitzende Richterin Schuster, die Richterin Püschel sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt für Recht erkannt: I. Das deutsche Patent 199 58 777 wird für nichtig erklärt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist...