In der Patentnichtigkeitssache … betreffend das deutsche Patent 197 22 349 hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2010 durch Richter Gutermuth als Vorsitzenden, Richterin Werner sowie die Richter Dipl.-Ing. Schneider, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest für Recht erkannt: I. Das deutsche Patent 197 22 349 wird im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 für nichtig erklärt. II. Die Beklage trägt die Kosten des...