1. Auf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Mai 2013, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. Auf die Revision der Angeklagten B. wird das vorgenannte Urteil, soweit es diese Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts...