1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. September 2014, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung a) aufgehoben, soweit das Landgericht die Einziehung der Gaspistole "Röhm RG 100 cal. 315K" nebst 20 Gaspatronen angeordnet hat; diese Anordnung entfällt; b) im Übrigen dahin neu gefasst, dass 2,37 g Marihuana, 0,13 g Tabak-Cannabis-Gemisch, eine Metalldose mit Cannabis-Spuren, ein Becher mit 0,33 g Cannabis-Kräutermischung, ein "Crusher"...