Aktuelle Urteile Bundesgerichtshofs

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GERICHT
JAHR
Auch im sogenannten Präsenzgeschäft kann ein durch objektive Auslegung ermittelter Belehrungsfehler nicht durch die konkreten, aber nicht in Textform dokumentierten Umstände der Erteilung der Widerrufsbelehrung ausgeräumt werden.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. XI ZR 381/16
Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin B. gegen die im Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Juni 2016 getroffene Kostenentscheidung hat das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 431/16
Hat der Reiseveranstalter den Reisenden nicht ordnungsgemäß auf seine Obliegenheit hingewiesen, ihm einen Reisemangel anzuzeigen, wird vermutet, dass der Reisende die Mangelanzeige nicht schuldhaft versäumt hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juni 2007, X ZR 87/06, NJW 2007, 2549).
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. X ZR 49/16
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 17. Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 404/16
Aus einem Berufungsurteil, gegen das die Revision stattfindet, muss zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen. Fehlen solche Darstellungen, hat das Revisionsgericht das Urteil von Amts wegen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (Fortführung Senatsurteil vom 30....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. VI ZR 22/16
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 31. August 2016 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 554/16
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 24. Mai 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 455/16
Zur Bedeutung des kommunalrechtlichen Spekulationsverbots für die Pflichtwidrigkeit im Sinne von § 266 StGB bei dem Umgang mit haushaltsrechtlichen Bindungen unterliegendem Vermögen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 296/16
Zu den Anforderungen an die Darlegung eines zur Mietminderung berechtigenden Mangels (hier: Lärmbelästigungen in einem hellhörigen Gebäude).
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. VIII ZR 1/16
Für die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft Lüneburg, die im Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 22. Februar 2006 - 22 KLs 39/05 - angeordnete und mit Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Lüneburg vom 1. August 2008 aufrecht erhaltene Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stade mit Sitz beim Amtsgericht Bremervörde zuständig.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 62/17
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. April 2016 wird auf seine Kosten verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 551/16
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. II ZR 59/16
Eine Bausparkasse darf im Regelfall einen Bausparvertrag gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (nunmehr § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) nach Ablauf von zehn Jahren nach Zuteilungsreife kündigen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. XI ZR 185/16
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.953,62 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. XI ZR 88/16
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 7. Dezember 2015 werden verworfen. 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 223/16
1. Unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 28. September 2016 wird festgestellt, dass das Rechtsmittel der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2016 wirksam zurückgenommen worden ist. 2. Unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 23. August 2016 betreffend die Verwerfung des Antrags der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 552/16
Greift der Kläger allein den Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung an, ist die Revision mangels Beschwer jedenfalls dann unzulässig, wenn der Vorbehalt nach § 780 Abs. 2 ZPO entbehrlich war.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. V ZR 147/16
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 55. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 8. Juli 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 176.861,41 €.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. V ZR 204/16
Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld bemisst sich grundsätzlich auch dann nach dem eingetragenen Nennwert, wenn die Grundschuld nicht mehr valutiert.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. V ZR 165/16
Der in § 2 Abs. 14 Nr. 4 AufenthG geregelte Anhaltspunkt für die Annahme einer Fluchtgefahr (Zahlung an einen Schleuser) kann auch im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung vorliegen, sofern es dem Betroffenen speziell auf die Einreise in einen oder mehrere bestimmte Mitgliedstaaten der Europäischen Union angekommen ist und die Rücküberstellung in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erfolgen soll; unter dieser Voraussetzung reicht es aus, wenn für einzelne Abschnitte der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. V ZB 115/16