Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 21.02.2017


BGH 21.02.2017 - II ZR 59/16

Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit des Prozesskostenvorschusses für Insolvenzgläubiger


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
21.02.2017
Aktenzeichen:
II ZR 59/16
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:210217BIIZR59.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Koblenz, 24. Februar 2016, Az: 10 U 1069/14vorgehend LG Mainz, 1. August 2014, Az: 2 O 138/13nachgehend BGH, 4. September 2017, Az: II ZR 59/16, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Dem Kläger ist keine Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde zu bewilligen, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht dargetan sind. Zwar hat der Kläger behauptet, dass die Kosten der beabsichtigten Prozessführung aus der Masse nicht gedeckt werden können. Er hat aber nicht dargelegt, dass den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist. Der Insolvenzverwalter hat die Voraussetzungen für die Bewilligung darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch für die Umstände, wegen derer den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - II ZR 319/15, juris Rn. 1 mwN).

2

Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - II ZR 319/15, juris Rn. 2 mwN).

3

II. Der Kläger hat unter Vorlage einer Insolvenztabelle vorgetragen, es seien Insolvenzforderungen nach § 38 InsO von sechs Gläubigern in einem Gesamtvolumen von 183.854,05 € angemeldet worden. Hiervon seien 120.570,99 € festgestellt worden. Er hat weiter behauptet, dass bei einer freien Masse von 1.497,16 € unter Abzug der vorweg zu begleichenden Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) sowie der sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) in Höhe von insgesamt mindestens 24.315,86 € kein Insolvenzgläubiger existiere, dem die Finanzierung des Rechtsstreits zumutbar wäre. Der Kläger hat aber zu einer zu erwartenden Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens oder zum Prozess- und Vollstreckungsrisiko keine näheren Angaben gemacht und auch keine Berechnung unter Berücksichtigung der veränderten Massekosten vorgelegt.

Drescher     

       

Wöstmann     

       

Born   

       

Bernau     

       

Grüneberg