Aktuelle Urteile Bundesgerichtshofs

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Führt der vorläufige Insolvenzverwalter den Betrieb des Schuldners fort, ist auch der Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters nur der daraus erzielte Überschuss zugrunde zu legen; im Eröffnungsverfahren begründete, aber bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichene Masseverbindlichkeiten sind regelmäßig vom Wert der Insolvenzmasse abzusetzen.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZB 90/15
Verhandlungspflicht Es besteht für die in § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG genannten Parteien keine Rechtspflicht zur Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. I ZR 45/16
Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke 1. Für die Beurteilung, ob eine Wortmarke oder deren Bestandteile die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, kommt es nicht darauf an, welche Bedeutung der Markeninhaber dem Markenwort beimessen will. Maßgeblich ist vielmehr die Sicht des angesprochenen Verkehrs. 2. Eine Verwechslungsgefahr kann ausnahmsweise trotz klanglicher oder schriftbildlicher Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. I ZR 30/16
Für eine Zurückverweisung durch das Berufungsgericht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügt es nicht, dass den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben ist und danach möglicherweise eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme erforderlich wird (Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Mai 2013, II ZR 76/12, NJW-RR 2013, 1013; Urteil vom 22. Januar 2016, V ZR 196/14, NJW 2016, 2274).
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  2. Bundesgerichtshof
  3. VII ZR 154/15
1. Für die Entscheidung über die Verlängerung von Abschiebungs- (oder Rücküberstellungs-) Haft ist das Gericht am Haftort nach § 416 Satz 2, § 425 Abs. 3 FamFG originär zuständig, ohne dass es einer Abgabe nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedarf. 2. Die Vorschrift des § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt nur für Entscheidungen nach §§ 424, 426 FamFG.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. V ZB 122/15
Videospiel-Konsolen III Die Vorschrift des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zwar einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die erst während des Revisionsverfahrens oder nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetreten sind, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen....
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  2. Bundesgerichtshof
  3. I ZR 273/14
Ankopplungssystem Ein Patent kann vom Nichtigkeitsbeklagten nur insoweit beschränkt verteidigt werden, als es vom Nichtigkeitskläger angegriffen wird. Die beschränkte Verteidigung des Streitpatents durch Kombination eines angegriffenen Anspruchs mit einem nicht angegriffenen Unteranspruch oder mit einer von mehreren Varianten eines nicht angegriffenen Unteranspruchs ist unzulässig.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. X ZR 10/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen; b) das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 4. Januar 2016 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen....
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  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 405/16
Allein der Umstand, dass das unterhaltsberechtigte Kind während eines von der Unterhaltsvorschusskasse betriebenen vereinfachten Verfahrens in den Haushalt des Unterhaltspflichtigen wechselt, lässt die Zulässigkeit dieses Verfahrens für Unterhaltsansprüche aus der Zeit bis zum Obhutswechsel unberührt (Fortführung von Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005, XII ZB 258/03, FamRZ 2006, 402).
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  2. Bundesgerichtshof
  3. XII ZB 2/16
Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch muss diese mit dem statthaften Rechtsmittel angegriffen werden, weil andernfalls die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend wird (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 8. Januar 2016, I ZB 41/15, NJW-RR 2016, 507).
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  2. Bundesgerichtshof
  3. XII ZB 448/16
Ein Einwilligungsvorbehalt darf nur angeordnet werden, wenn dieser auch erforderlich ist.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. XII ZB 608/15
1. Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. 2. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der Höhe dieses Schadensersatzanspruchs bei subjekt-bezogener Schadensbetrachtung gem. § 287 ZPO bei...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. VI ZR 76/16
Fällt die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts mehrfach an und werden die vorgerichtlich geltend gemachten Ansprüche im Wege objektiver Klagehäufung in einem einzigen gerichtlichen Verfahren verfolgt, so dass die Verfahrensgebühr nur einmal anfällt, sind alle entstandenen Geschäftsgebühren in der tatsächlichen Höhe anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
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  3. I ZB 55/16
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. Februar 2016 wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 14.983,41 € festgesetzt.
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  3. I ZR 46/16
1. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger und Prof. Dr. Mosbacher wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 26. Januar 2017 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unbegründet verworfen.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 ARs 54/16
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 892,50 €.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. III ZB 137/15
Mart-Stam-Stuhl Allein aus der Präsentation eines Produkts auf einer Messe im Inland folgt nicht ohne weiteres, dass der Aussteller das Produkt damit gezielt bewirbt, um die Messebesucher zu dessen (späteren) Erwerb im Inland anzuregen. Von einer solchen gezielten Werbung ist nicht auszugehen, wenn der Aussteller die Messebesucher deutlich darauf hinweist, dass sie das ausgestellte Produkt nicht erwerben oder bestellen können, weil er sich Änderungen des Produkts vorbehält. Auch wenn das...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. I ZR 92/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10. März 2016 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in Teil 2, Fall A.IV. der Urteilsgründe verurteilt worden ist und b) mit den zugrundeliegenden Feststellungen im gesamten Rechtsfolgenausspruch. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 362/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 8. Juli 2016 aufgehoben a) im Schuldspruch hinsichtlich der Fälle I.1., II., III.2., III.3.b und III.3.c der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen, b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 627/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2016 im Strafausspruch in Bezug auf die Einzelstrafen der Taten II. 2. Nr. 1 und Nr. 2 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 575/16