Entscheidungsdatum: 28.02.2017
Fällt die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts mehrfach an und werden die vorgerichtlich geltend gemachten Ansprüche im Wege objektiver Klagehäufung in einem einzigen gerichtlichen Verfahren verfolgt, so dass die Verfahrensgebühr nur einmal anfällt, sind alle entstandenen Geschäftsgebühren in der tatsächlichen Höhe anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. April 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 804,25 €
I. Der Kläger mahnte die Beklagte vorprozessual mit drei gesonderten Schreiben seiner späteren Prozessbevollmächtigten wegen verschiedener wettbewerbswidriger Handlungen vergeblich ab. Er erwirkte im späteren Rechtsstreit beim Landgericht ein Versäumnisurteil, mit dem die Beklagte zur Unterlassung der mit den Abmahnungen beanstandeten Handlungen und zur Zahlung einer Vertragsstrafe nebst Zinsen verurteilt wurde. Außerdem verurteilte das Landgericht die Beklagte zur Zahlung der durch die drei vorgerichtlichen Abmahnschreiben entstandenen Kosten, die jeweils eine 1,3fache Geschäftsgebühr enthalten, die sich aus Streitwerten von 45.000 €, 20.000 € und 45.000 € errechnen und 1.414,40 €, 964,60 € und 1.414,40 € netto betragen. Die Kosten des Verfahrens erlegte das Landgericht der Beklagten auf und setzte den Streitwert für das gerichtliche Verfahren auf 135.000 € fest.
Der Kläger beantragte, zu seinen Gunsten eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1.087,45 € gegen die Beklagte festzusetzen. Dabei ging er von einer 1,3fachen Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 135.000 € in Höhe von 2.174,90 € aus und setzte hiervon eine nach demselben Streitwert berechnete 0,65fache Geschäftsgebühr in Höhe von 1.087,45 € ab.
Das Landgericht hat von der Verfahrensgebühr in Höhe von 2.174,90 € Beträge in Höhe von 707,20 €, 482,30 € und 702,20 € mit der Begründung abgezogen, die Hälfte der nach den jeweiligen Einzelstreitwerten entstandenen und titulierten vorprozessualen Geschäftsgebühren müssten auf die Gesamtverfahrensgebühr angerechnet werden. Es hat daher eine restliche Verfahrensgebühr in Höhe von 283,20 € festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Festsetzung der Verfahrensgebühr weiter, soweit dieser erfolglos geblieben ist.
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, das Landgericht habe zu Recht die titulierten vorprozessual angefallenen drei Geschäftsgebühren auf die im nachfolgenden Rechtsstreit verdiente 1,3fache Verfahrensgebühr mit jeweils 0,65 angerechnet, wobei zugunsten des Klägers noch 5 € zu wenig angerechnet worden seien. Für eine derartige Anrechnung spreche bereits der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV. Für die vom Kläger erstrebte Anrechnung einer nach einem Gesamtwert von 135.000 € berechneten Geschäftsgebühr enthalte der Wortlaut der Regelung dagegen keine Anhaltspunkte. Die gegen eine derartige Anrechnung geltend gemachten Billigkeitserwägungen überzeugten nicht. Habe im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten eine Anrechnung sämtlicher Geschäftsgebühren zu erfolgen, gelte dies gemäß § 15a Abs. 2 RVG auch für die Kostenerstattung, da die Geschäftsgebühren tituliert seien.
III. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Nach der Regelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV wird die wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75. Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 5 die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.
2. Zwischen den Parteien ist nicht in Streit, dass die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers vorprozessual dieselben Rechte oder Rechtsverhältnisse und damit dieselben Gegenstände wie das spätere Klageverfahren betraf. Auf die Anrechnung kann sich die Beklagte als Dritte gemäß § 15a Abs. 2 RVG berufen, weil die Geschäftsgebühren zu ihren Lasten tituliert sind. Dies stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen den vom Beschwerdegericht gebilligten Umfang der Anrechnung der Geschäftsgebühren durch das Landgericht.
a) Es ist umstritten, in welcher Weise die Anrechnung bei mehreren Geschäftsgebühren zu erfolgen hat, wenn diese wie im Streitfall in einer einheitlichen Verfahrensgebühr bei objektiver Klagehäufung aufgehen.
aa) Nach einer Ansicht, die sich auf den Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 und 5 RVG VV stützt, werden alle entstandenen Geschäftsgebühren in der tatsächlichen Höhe anteilig auf die Verfahrensgebühr angerechnet (Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., VV Vorb. 3 Rn. 90; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Vorb. 3 VV Rn. 295). Dies kann dazu führen, dass nach der Anrechnung weniger als eine 0,55fache Verfahrensgebühr verbleibt oder diese sogar ganz entfällt (Ahlmann in Riedel/Sußbauer aaO VV Vorb. 3 Rn. 89 f.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt aaO Vorb. 3 VV Rn. 285, 295; ebenso für die Anrechnung von Verfahrensgebühren aus verschiedenen selbständigen Beweisverfahren auf eine Gesamtverfahrensgebühr in der Hauptsache gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5 RVG VV: OLG Frankfurt, AGS 2013, 163, 165).
bb) Nach anderer Auffassung ist eine einheitliche Geschäftsgebühr aus den addierten Gegenstandswerten zu bilden, die anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist (OLG Koblenz, JurBüro 2009, 304). Dies wird im Schrifttum mit einer entsprechenden Anwendung von § 15 Abs. 3 RVG begründet und hat zur Folge, dass mindestens ein Anteil von 0,55 der Verfahrensgebühr verbleibt (N. Schneider, NJW-Spezial 2009, 252; ders., ZAP Fach 24, 1299, 1303; ders., Fälle und Lösungen zum RVG, 4. Aufl., § 8 Rn. 39; Enders, JurBüro 2009, 113, 115).
b) Der zuerst genannten Auffassung ist der Vorzug zu geben.
aa) Hierfür spricht der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV. Danach ist Grundlage der Berechnung des anrechenbaren Gebührenanteils allein eine tatsächlich entstandene Geschäftsgebühr, nicht hingegen eine fiktive Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2014 - IV ZR 422/13, NJW-RR 2015, 189 Rn. 16 im Fall der Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf mehrere nach Prozesstrennung entstandene Verfahrensgebühren). Die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 5 RVG VV nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, knüpft an die Bestimmung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV an und lässt die Fiktion einer tatsächlich nicht angefallenen Geschäftsgebühr ebenfalls nicht zu (BGH, NJW-RR 2015, 189 Rn. 16; vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt aaO Vorb. 3 VV Rn. 285 f.). Aus diesem Grund kann der dem Kostenfestsetzungsantrag des Klägers zugrunde liegenden zweiten Auffassung, die von der Verfahrensgebühr eine fiktive Geschäftsgebühr nach dem Streitwert des gerichtlichen Verfahrens absetzen will, nicht gefolgt werden. Eine Geschäftsgebühr in dieser Höhe ist nicht entstanden. Sie kann deshalb im Rahmen der Anrechnung nicht berücksichtigt werden. Auf den Umstand, dass der Kläger nach dieser Auffassung die fiktive Geschäftsgebühr ohnehin nicht aus dem vom Landgericht festgesetzten Gesamtstreitwert von 135.000 €, sondern nur aus der Summe der Einzelstreitwerte seiner vorgerichtlichen Tätigkeit in Höhe von insgesamt 110.000 € berechnen könnte, kommt es deshalb nicht mehr an.
bb) Die Rechtsbeschwerde hält dem ohne Erfolg entgegen, dass unter Anwendung dieser Grundsätze eine Anrechnung von tatsächlich entstandenen Geschäftsgebühren im Einzelfall die prozessführende Tätigkeit des Rechtsanwalts völlig entwerten würde.
Die Anrechnung soll ausschließen, dass ein und dieselbe Tätigkeit doppelt - durch die Geschäfts- und zusätzlich durch die Verfahrensgebühr - vergütet wird. Der Umfang der durch das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information veranlassten anwaltlichen Tätigkeit wird entscheidend davon beeinflusst, ob der Anwalt durch eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit befasst war (BGH, Urteil vom 25. September 2008 - IX ZR 133/07, NJW 2008, 364 Rn. 16). Unter der Geltung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte wurde die Geschäftsgebühr auf die Prozessgebühr gemäß § 31 Nr. 1 BRAGO in vollem Umfang angerechnet (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BRAGO). Demgegenüber soll nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dem Rechtsanwalt grundsätzlich ein Teil der Geschäftsgebühr verbleiben. Entsteht jedoch wie im Streitfall die Geschäftsgebühr mehrfach, weil der Rechtsanwalt mehrfach vorgerichtlich tätig wird, und fällt im anschließenden gerichtlichen Verfahren die Verfahrensgebühr nur einmal an, kann eine Reduzierung der Verfahrensgebühr oder deren Wegfall infolge der Anrechnung nicht als unbillig angesehen werden, weil sie im Ergebnis der früheren Rechtslage entspricht. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Gefahr eines negativen Saldos (vgl. OLG Koblenz, JurBüro 2009, 304) nicht besteht, weil eine Anrechnung maximal in der Höhe der Gebühr erfolgen kann, auf die angerechnet wird.
cc) Die Rechtsbeschwerde macht zu Unrecht geltend, aus der die Anrechnung regelnden Vorschrift ergebe sich, dass dem Rechtsanwalt 0,55 der Verfahrensgebühr verbleiben solle. Die Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV regelt nicht, wie hoch die nach der Anrechnung verbleibende Verfahrensgebühr ausfällt, sondern, in welchem Umfang die Anrechnung erfolgt, stellt dabei auf den für die Geschäftsgebühr maßgeblichen Gebührensatz ab und begrenzt diesen auf 0,75.
dd) Es kommt nicht in Betracht, statt einer Anrechnung von jeweils einer 0,65fachen Geschäftsgebühr einen quotalen Anteil der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, der dem Verhältnis entspricht, den der Gegenstand der vorgerichtlichen Tätigkeit am Gesamtstreitwert des gerichtlichen Verfahrens hat.
Für den Fall, dass vorgerichtlich auf Seiten mehrerer Personen gesonderte Geschäftsgebühren angefallen sind, diese Personen jedoch in einem Klageverfahren gemeinschaftlich vertreten werden, wird in der Rechtsprechung allerdings die Auffassung vertreten, dass die vorprozessual für mehrere Gegenstände angefallenen Geschäftsgebühren auf die spätere Verfahrensgebühr entsprechend dem Anteil des jeweiligen Gegenstands am gerichtlichen Verfahren angerechnet werden müssten (OLG Frankfurt, AGS 2009, 569, 570; BayVGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 6 C 07.238, juris Rn. 6). Ob diese Auffassung zutrifft, kann im Streitfall offen bleiben, weil ein Fall subjektiver Klagehäufung nicht vorliegt.
Die Rechtsbeschwerde stellt nicht in Abrede, dass es für eine derartige Quotelung jedenfalls im Streitfall, in dem der Kläger alleiniger Auftraggeber ist, an einer gesetzlichen Grundlage fehlt.
ee) Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, der Umstand, dass er aus prozessökonomischen Gründen nicht in mehreren Verfahren, in denen mehrfach Verfahrensgebühren angefallen wären, sondern in einem einzigen Rechtsstreit gegen die Beklagte vorgegangen sei, dürfe nicht dazu führen, dass seinem Prozessbevollmächtigten nur ein geringer Anteil der Verfahrensgebühr verbleibe. Zu Recht hat das Beschwerdegericht dieses rechnerische Ergebnis nicht als unbillig angesehen. Es ist der vom Gesetzgeber angeordneten Gebührendegression geschuldet, die dazu führt, dass bei einer objektiven Klagehäufung niedrigere Gebühren anfallen als bei einer Geltendmachung der Einzelansprüche in mehreren Prozessen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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