Aktuelle Urteile Bundesfinanzhof

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DOKUMENTART
GERICHT
JAHR
1. Maßgeblich für die Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. Als Beweisanzeichen dafür, dass ein Einzelunternehmer die fertiggestellte Gewinnermittlung als endgültig ansieht, kann u.a. die Tatsache gewertet werden, dass er sie --z.B. durch die Übersendung an das FA-- in den Rechtsverkehr begibt. 2. Nach wirksam ausgeübter Wahl ist ein wiederholter Wechsel der Gewinnermittlungsart für das gleiche Wirtschaftsjahr auch vor Eintritt der...
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  2. Bundesfinanzhof
  3. IV R 39/13
1. Der Begriff "auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen" i.S. des Umsatzsteuerrechts umfasst Dienstleistungen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz erbracht werden, deren Erbringung aufgrund ihrer Art im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt und ohne Informationstechnologie nicht möglich wäre . 2. Diese Voraussetzungen sind in der Regel erfüllt, wenn ein Unternehmer auf einer Internet-Plattform seinen Mitgliedern...
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  2. Bundesfinanzhof
  3. XI R 29/14
1. Der von einem Steuerpflichtigen vereinbarte und getragene Selbstbehalt ist kein Beitrag zu einer Krankenversicherung und kann daher nicht als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abgezogen werden. 2. Er kann nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn er die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG übersteigt. 3. Ein darüber hinausgehender Abzug des Selbstbehalts ist von Verfassungs wegen nicht geboten.
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  2. Bundesfinanzhof
  3. X R 43/14
Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse dem Steuerpflichtigen im Rahmen eines Bonusprogramms gemäß § 65a SGB V von ihm getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, liegt hierin eine Leistung der Krankenkasse, die nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen des Steuerpflichtigen zu verrechnen ist (gegen BMF-Schreiben vom 19. August 2013, BStBl I 2013, 1087, Rz 72) .
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  2. Bundesfinanzhof
  3. X R 17/15
1. Die Zuordnung der aus Gewinnanteilen an einer Mitunternehmerschaft resultierenden Einkommensteuerschuld zu den insolvenzrechtlichen Forderungskategorien (Insolvenzforderung, Masseverbindlichkeit, insolvenzfreies Vermögen) betrifft die Einkommensteuerfestsetzung; hierüber ist deshalb nicht im Gewinnfeststellungsverfahren zu entscheiden (Anschluss an BFH-Urteil vom 16. Juli 2015 III R 32/13, BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251). 2. Das Feststellungsverfahren und nachfolgend das...
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  2. Bundesfinanzhof
  3. X R 26/14
1. NV: Die Sollverzinsung nach § 233a Abs. 1 AO bezweckt den Ausgleich von Liquiditätsvorteilen und -nachteilen bei dem Steuerpflichtigen und dem Fiskus. 2. NV: Die Karenzzeiten nach § 233a Abs. 2 AO sollen eine Anlaufphase zinsfrei halten, in der das Veranlagungsverfahren regelmäßig abgeschlossen sein kann. 3. NV: Die Verlängerung der Karenzzeit bei Land- und Forstwirten beruht auf dem Zusammentreffen deren regelmäßig abweichenden Wirtschaftsjahrs mit der zeitanteiligen Zuordnung der laufenden...
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  2. Bundesfinanzhof
  3. X R 66/14
NV: Der unbestimmte Rechtsbegriff des besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses für die Verwendung nicht gekennzeichneten Gasöls zum Verheizen ist eng auszulegen. Im Fall des Betriebs von Standheizungen in Omnibussen sind hierfür grundsätzlich keine Anhaltspunkte erkennbar. Rein finanzielle Erwägungen reichen in der Regel nicht aus .
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  2. Bundesfinanzhof
  3. VII R 23/14
NV: Der Ausschluss der Saldierung unter den in § 14 Abs. 1 Satz 6 MilchAbgV genannten Voraussetzungen verstößt nicht gegen Unionsrecht (Festhaltung an BFH-Urteil vom 16. April 2013 VII R 9/12). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst.
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  3. VII R 15/15
NV: Der unbestimmte Rechtsbegriff des besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses für die Verwendung nicht gekennzeichneten Gasöls zum Verheizen ist eng auszulegen. Im Fall des Betriebs von Standheizungen in Omnibussen sind hierfür grundsätzlich keine Anhaltspunkte erkennbar. Rein finanzielle Erwägungen reichen in der Regel nicht aus .
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  3. VII R 24/14
1. NV: Ausnahmsweise können Angriffe gegen die Beweiswürdigung des FG zur Revisionszulassung führen, wenn die Beweiswürdigung willkürlich ist, also so schwerwiegende Fehler aufweist, dass sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und offensichtlich jedem Zweck einer Beweiswürdigung zuwiderläuft, so dass ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung besteht. 2. NV: Es mag sein, dass zwischen natürlichen Personen aus dem islamischen Kulturkreis rein mündliche,...
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  3. X B 73/15
NV: Der TARIC-Code 8529 90 92 50 ist im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck der damit geschaffenen Zollaussetzung sowie deren Ausnahmecharakter eng auszulegen. Ein LCD-Display-Panel, das über die im TARIC-Code 8529 90 92 50 angesprochenen Beschaffenheitsmerkmale hinausgehend einen Touchscreen sowie Bedienknöpfe enthält, war daher bis zum 31. Dezember 2015 in den TARIC-Code 8529 90 92 99 einzureihen.
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  3. VII R 47/14
NV: "Wiedereinsetzung" in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist ist zu gewähren, wenn aus Unkenntnis des erfolgreich Prozesskostenhilfe (PKH) beantragenden Beschwerdeführers die bereits von ihm persönlich eingelegte Beschwerde und die Wiedereinsetzung nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der PKH-Bewilligung, aber umgehend nach der Bevollmächtigung vom postulationsfähigen Vertreter (wiederholt) eingelegt bzw. beantragt wird .
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  3. V B 26/16
NV: Verstößt § 26c UStG ebenso wie § 27b UStG gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, sind deshalb nicht auch andere, nicht dem Zitiergebot unterliegende Vorschriften des UStG nichtig (Anschluss an BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2009 V B 23/08, BFH/NV 2010, 1866) .
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  3. V B 107/15
NV: § 50d Abs. 8 EStG setzt tatbestandlich (lediglich) das Vorliegen einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland voraus; eine abkommensrechtliche Ansässigkeit verlangt die Vorschrift dagegen nicht. Unter den weiteren Voraussetzungen der Norm kommt es auch dann zu einem Besteuerungsfall, wenn Deutschland im Fall einer doppelt ansässigen natürlichen Person abkommensrechtlich weder Ansässigkeits- noch Tätigkeitsstaat ist .
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  3. I B 139/11
1. Wegen der Verpflichtung, eine am Bilanzstichtag bestehende Darlehensverbindlichkeit in späteren Jahren höher zu verzinsen (Darlehen mit steigenden Zinssätzen), ist in der Bilanz grundsätzlich eine Verbindlichkeit oder eine Rückstellung wegen eines wirtschaftlichen Erfüllungsrückstandes auszuweisen . 2. Eine solche Zinsverbindlichkeit ist grundsätzlich abzuzinsen .
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  3. I R 17/15
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  3. I R 64/13
NV: Erlässt das Finanzgericht in Unkenntnis eines Insolvenzverfahrens ein Urteil ist das Urteil den Beteiligten gegenüber unwirksam und kann auf Nichtzulassungsbeschwerde hin entsprechend § 116 Abs. 6 FGO aufgehoben werden .
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  3. IX B 36/16
1. NV: Eine Körperschaft handelt selbstlos, wenn sie weder selbst noch zugunsten ihrer Mitglieder eigennützige oder eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt . 2. NV: Selbstlosigkeit in diesem Sinne ist nicht gegeben, wenn die Würdigung der Umstände im Einzelfall ergibt, dass der Gründer einer Stiftung zur Bewahrung und Förderung von bildender Kunst maßgeblich sein Eigeninteresse am Sammeln und am Besitz von Kunstgegenständen verfolgt . 3. NV: Aus der bloßen Zulassung der Revision durch das FG...
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  3. V B 123/15
NV: Betriebsvorrichtungen sind für die Frage der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG keine Bauwerks- und damit auch keine Grundstücksbestandteile (Anschluss an BFH v. 28. August 2014 V R 7/14, BFHE 246, 569, BStBl II 2015, 682).
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  2. Bundesfinanzhof
  3. V B 83/15
1. NV: Für die Besteuerungszeiträume 2010 und 2011 bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG (vgl. BFH-Beschluss vom 17.12.2015 XI B 84/15) . 2. NV: Darüber hinaus ist für die Besteuerungszeiträume 2010 und 2011 ernstlich zweifelhaft, ob der in der Person des Bauleistenden begründete Steueranspruch entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG bereits in diesen Jahren uneinbringlich geworden sein könnte. Zumindest zweifelhaft ist, ob das Finanzamt zu...
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  2. Bundesfinanzhof
  3. V B 20/16