NV: Die Mitteilung des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders an das Straßenverkehrsamt, ein Fahrzeug werde nicht zur Masse gezogen, kann dessen Schuldnerschaft für die Kraftfahrzeugsteuer nicht beenden. Dies folgt daraus, dass das unwiderlegbar rechtsvermutete Halten des Fahrzeugs nach dem KraftStG auch für das Insolvenzrecht greift und eine Änderung der Halterzuordnung erst eintritt, wenn der Insolvenzverwalter den Mitteilungspflichten nach §§ 13, 14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung nachkommt.