1. NV: Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor, wenn der rechtskundig vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit hatte, hinsichtlich der schriftsätzlich angeregten, vom FG aber nicht durchgeführten Beweiserhebung entsprechende Beweisanträge zu stellen, sich zum "neuen" FA-Vorbringen zu äußern oder eine Erklärungs- oder Nachreichungsfrist oder sonst eine Vertragung mit Schriftsatznachlass zu beantragen . 2. NV: Bei verzichtbaren...