1. NV: Durch die Belehrung, gegen ein Urteil sei die Revision gegeben, wird die Revision ausnahmsweise allenfalls dann zugelassen, wenn sich aus dem übrigen Inhalt des Urteils ergibt, dass das FG eine entsprechende Zulassungsentscheidung getroffen hat . 2. NV: Hat das FG fälschlich darüber belehrt, gegen sein Urteil sei die Revision gegeben, kann von der Erhebung von Kosten für das Revisionsverfahren abgesehen werden, obwohl von einem Rechtsanwalt erwartet werden kann, dass ihm geläufig ist,...