1. NV: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Ausschluss der Berücksichtigung von Gewinnminderungen nach § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. nicht davon abhängig ist, dass die steuerpflichtige Körperschaft tatsächlich Einnahmen oder Gewinne aus den betreffenden Geschäftsanteilen oder aus deren Veräußerung erwirtschaftet (Bestätigung des Senatsurteils vom 13. Oktober 2010 I R 79/09, BFHE 231, 529; Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 IX R 42/08, BFHE 225, 445, BStBl II 2010, 220) . 2. NV:...