Entscheidungsdatum: 19.04.2011
1. NV: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Ausschluss der Berücksichtigung von Gewinnminderungen nach § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. nicht davon abhängig ist, dass die steuerpflichtige Körperschaft tatsächlich Einnahmen oder Gewinne aus den betreffenden Geschäftsanteilen oder aus deren Veräußerung erwirtschaftet (Bestätigung des Senatsurteils vom 13. Oktober 2010 I R 79/09, BFHE 231, 529; Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 IX R 42/08, BFHE 225, 445, BStBl II 2010, 220) .
2. NV: Eine die AdV gegenüber einer GmbH rechtfertigende unbillige Härte kann nicht darin gesehen werden, dass die Gesellschafter zwecks Abwendung der Insolvenz der GmbH auf die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen verzichtet haben .
I. Streitpunkt in einem Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist, ob eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung einer GmbH an einer Körperschaft auch dann nach § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F. vor dem Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) --KStG 2002 a.F.-- außerbilanziell hinzuzurechnen ist, wenn die GmbH keine Erträge aus der Beteiligung erzielt hat und voraussichtlich erzielen wird.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine GmbH, erwarb im Jahr 1999 Geschäftsanteile an der X-GmbH, die sie mit den Anschaffungskosten von rd. 6 Mio. DM aktivierte. Gewinnausschüttungen bezog die Antragstellerin aus der Beteiligung nicht. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X-GmbH im Juli 2002 (Streitjahr) schrieb die Antragstellerin die Beteiligung in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2002 in voller Höhe ab.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) rechnete die Teilwertabschreibung unter Berufung auf § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. dem Ergebnis der Antragstellerin außerbilanziell hinzu und erließ entsprechende Änderungsbescheide betreffend die Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags für das Streitjahr. Der deswegen von der Antragstellerin beim FA eingelegte Einspruch gegen den geänderten Körperschaftsteuerbescheid blieb ohne Erfolg; die Antragstellerin erhob deshalb im Juni 2010 Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (FG), über die dieses noch nicht entschieden hat. Über den Einspruch gegen den geänderten Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags hat das FA noch nicht entschieden. Das FA hat zunächst in Bezug auf beide Bescheide AdV gewährt, diese jedoch im April 2010 widerrufen; der deswegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Erfolglos blieben auch die in der Folge beim FG gestellten AdV-Anträge; das FG hat sie mit Beschluss vom 20. Oktober 2010 6 V 229/10 abgelehnt.
Gegen den FG-Beschluss richtet sich die vom FG zugelassene Beschwerde der Antragstellerin, der das FG nicht abgeholfen hat.
Die Antragstellerin beantragt, den FG-Beschluss aufzuheben und die AdV anzuordnen.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Das FG hat die AdV-Anträge zu Recht abgelehnt.
1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind u.a. dann zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung).
Derartige ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen im Streitfall nicht. Die zwischen den Beteiligten allein streitige Rechtsfrage ist inzwischen höchstrichterlich im Sinne der angefochtenen Bescheide geklärt. Der Senat hat mit Urteil vom 13. Oktober 2010 I R 79/09 (Zeitschrift für Steuern und Recht 2011, R22) entschieden, dass der Ausschluss der Berücksichtigung von Gewinnminderungen gemäß § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. nicht davon abhängig ist, dass die steuerpflichtige Körperschaft in dem nämlichen oder in einem anderen Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum tatsächlich Einnahmen oder Gewinne aus den betreffenden Geschäftsanteilen oder aus deren Veräußerung erwirtschaftet. Die von der Antragstellerin gezogene Parallele zur Rechtsprechung des IX. Senats des BFH, nach der die Begrenzung des Abzugs von Erwerbsaufwand in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 nicht eingreift, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat (BFH-Beschluss vom 18. März 2010 IX B 227/09, BFHE 229, 177, BStBl II 2010, 627, m.w.N.), hat der Senat im Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 KStG a.F. ausdrücklich abgelehnt.
Da der Senat keinen Grund für eine Abkehr von dieser Rechtsprechung sieht und die Antragstellerin keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte vorgebracht hat, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.
2. Nach § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Vollziehung auch dann ausgesetzt werden, wenn sie für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Regelung greift im Streitfall nicht ein. Denn sie setzt voraus, dass eine unbillige Folge nicht durch die Vollziehung des Steueranspruchs als solche, sondern gerade durch die Vollziehung vor Unanfechtbarkeit des Bescheides ausgelöst wird (Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2008 I B 160/08, BFH/NV 2009, 377, m.w.N.; Gosch in Beermann/ Gosch, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Rz 162). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Sachverhalts hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Der Umstand, dass nach ihrem Vorbringen ihre Gesellschafter zwecks Abwendung der Insolvenz auf die Rückzahlung der Gesellschafterdarlehen verzichtet haben, mit denen die Antragstellerin den streitbefangenen Beteiligungserwerb finanziert hatte, besagt darüber nichts.