NV: Für die Bezeichnung des Klagebegehrens im Sinne des § 65 Abs. 1 FGO ist entscheidend, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt. Hierfür kann grundsätzlich auch ein auf die Aufhebung des streitigen Steuerbescheides nebst Einspruchsentscheidung gerichteter Antrag genügen. Da gilt insbesondere, wenn der Kläger zugleich hinreichend deutlich macht, dass er eine seiner...