1. NV: Ist im Protokoll über die mündliche Verhandlung ausgeführt, dass die Beteiligten die Gelegenheit erhalten haben, zum Sach- und Streitstand unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, steht infolge der Beweiskraft des Protokolls fest, dass das FG dem Kläger diese Möglichkeit nicht unter Verstoß gegen die § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 285 Abs. 1, § 279 Abs. 3 ZPO versagt hat . 2. NV: Das Revisionsgericht ist nicht verpflichtet, Tatsachen zu ermitteln, die für...