...Ihrer Grundrechtsausübung stünden weder die Grundrechte der betreuten Kinder noch die der Eltern entgegen, da keine Kindergartenpflicht bestehe. Auch habe der Landesgesetzgeber in das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden eingegriffen. 6 Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - beantragt, die beklagte Stadt zu verurteilen, die mit Schreiben vom 8....