...Insoweit handelte es sich – sogar noch bei der Übernahme der Betäubungsmittel im Ausland – lediglich um eine straflose Vorbereitungshandlung (vgl. Körner/Patzak/Volkmer/Patzak, BtMG, 8. A., 2016, § 29, Teil 5, Rn. 116 m. w. N.), an der eine Teilnahme noch nicht möglich ist (Fischer, StGB, 65. A., 2018, § 27, Rn. 3)....