...Zwar fehle der reinen Auszahlung von Geld durch eine Behörde die Verwaltungsaktsqualität. Anders könne das aber dort zu beurteilen sein, wo der Auszahlung keine explizite Bewilligung vorausgehe. Dann könne die Zahlung nicht als Realakt, sondern als konkludenter Verwaltungsakt anzusehen sein, insbesondere dann, wenn der Auszahlung eine behördliche Prüfung vorausgehe....