...Der Gesetzgeber habe den Empfängern von Eingliederungshilfe, die als Menschen mit Behinderung oftmals vor erheblichen, insbesondere finanziellen Herausforderungen stünden, den Aufbau eines zusätzlichen geschützten Vermögens im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII zugebilligt, damit diese in der Lage seien, selbstbestimmt und angemessen auf unvorhergesehene Lebensereignisse zu reagieren....