...der Schädigung eines Beamten durch einen Nichtbeamten waren die §§ 636, 637 RVO nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hingegen nicht anwendbar, weil § 636 Abs. 1 RVO voraussetzt, dass der Verletzte für seinen Unfall den Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung genießt, während der Beamte ausschließlich die beamtenrechtliche Unfallfürsorge genießt, die das Verhältnis von Beamtenversorgung...