...Für die Angehörigen des MfS/AfNS bestand ein Sonderversorgungssystem, das eine eigenständige Sicherung seiner Mitglieder außerhalb der Rentenversicherung in einer der Beamtenversorgung der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Weise gewährleistete (vgl. näher BVerfGE 100, 138 <140 ff.>)....
...Der Landesgesetzgeber hat an diesen Einsparungen nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für die Beamtenversorgung (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG in der Fassung vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034) festgehalten....
...Der Landesgesetzgeber hat an diesen Einsparungen nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für die Beamtenversorgung (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG in der Fassung vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034) festgehalten....
...Der Landesgesetzgeber hat an diesen Einsparungen nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für die Beamtenversorgung (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG in der Fassung vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034) festgehalten....
...Der Landesgesetzgeber hat an diesen Einsparungen nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für die Beamtenversorgung (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG in der Fassung vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034) festgehalten....
...Auch wenn diese Aussagen zum Beamtenversorgungs- und Sozialversicherungsrecht gemacht wurden, haben die Grundsätze für das Steuerrecht ebenfalls Gültigkeit. 46 bbb) Auf der anderen Seite muss der Gesetzgeber gerade bei notwendigerweise langfristig angelegten Alterssicherungssystemen die Möglichkeit haben, aus Gründen des Allgemeinwohls frühere Entscheidungen aufzugeben und Neuregelungen zu treffen,...
...Der Landesgesetzgeber hat an diesen Einsparungen nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für die Beamtenversorgung (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG in der Fassung vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034) festgehalten....
...Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: 7 § 32 Anpassungsfähige Anrechte Die §§ 33bis 38 gelten für Anrechte aus 1. der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung, 2. der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt, 3. einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach...
...Wenn diese Aussagen auch zum Beamtenversorgungs- und Sozialversicherungsrecht gemacht wurden, haben diese Grundsätze auch für das Steuerrecht Gültigkeit. 49 bbb) Auf der anderen Seite muss der Gesetzgeber gerade auch bei notwendigerweise langfristig angelegten Alterssicherungssystemen die Möglichkeit haben, aus Gründen des Allgemeinwohls an früheren Entscheidungen nicht mehr festzuhalten und Neuregelungen...
...Der Landesgesetzgeber hat an diesen Einsparungen nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für die Beamtenversorgung (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG in der Fassung vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034) festgehalten....
Urteile
Bundesverwaltungsgericht
2 C 56/16, 2 C 57/16, 2 C 58/16, 2 C 56/16, 2 C 57/16, 2 C 58/16
....>) sowie für einen Teil der Staatsbediensteten Sonderversorgungssysteme, die eine eigenständige Sicherung ihrer Mitglieder außerhalb der Rentenversicherung in einer der Beamtenversorgung der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Weise gewährleisteten (vgl. im Einzelnen BVerfGE 100, 1 <5>; 100, 59 <62 f.>; 100, 138 <140 f.>)....
...November 2010 - 3 AZR 798/08 - AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 22 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 58)....
Urteile
Bundesarbeitsgericht
3 AZR 469/11
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