...Vergütung des freiberuflichen Vermittlers voneinander zu trennen, den Vermittler also mit einem separates Honorar zu vergüten und die Versicherungsprämie entsprechend „abzuspecken“. 11 Die graphische Gestaltung sei so charakteristisch, dass sie entgegen der Auffassung der Markenstelle die Unterscheidungskraft begründe. 12 Zugunsten der Anmelderin müsse berücksichtigt werden, dass die Marken „HONORAR-BANKER...