.... § 11 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (1) 1Die Ärztin/ Der Arzt erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten - je Stunde a) für Überstunden 15 v.H., b) für Sonntagsarbeit 25 v.H., c) bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v.H., - mit Freizeitausgleich 35 v.H., d) für Arbeit...